2.23 Unter welchen Bedingungen können bei ortsfesten Gaswarneinrichtungen die in T 023/T 021 empfohlenen maximalen Kontrollfristen verlängert werden?

Sollen Kontrollfristen über die in T 023/T 021 empfohlenen Maximalintervalle verlängert werden, so muss nachgewiesen werden, dass durch die Verlängerung keine gefährliche Beeinträchtigung der Sicherheitsfunktion zu erwarten ist.

Dies kann mit Hilfe einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung auf Basis der bisherigen Betriebserfahrung geschehen. Als belastbarer Beleg sollte mindestens ein störungsfreier Betrieb über zehn Betriebsjahre zugrunde gelegt und darüber hinaus eine befähigte Person (Gaswarntechnik) in die Beurteilung beratend hinzugezogen werden.

Aspekte, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollten:

  • Sichtkontrolle:
    • Umgebungsbedingungen dauerhaft frei von schädigenden Einflüssen (z. B. Staub, mechanische Beschädigung oder chemische Beeinträchtigung) sowie Gefahr unerwünschter Manipulationen
    • Automatische Überwachung und Meldung von Veränderungen des Gaszutritts zum Sensor (z. B. bei ansaugenden Systemen)
  • Funktionskontrolle:
    • Kein Vorkommen von schädigenden Gasen und Dämpfen für katalytische beziehungsweise elektrochemische Sensoren
    • Keine dauerhafte Belastung des Sensors mit niedrigen Konzentrationen des Zielgases
    • Gleichbleibende, moderate Umgebungsbedingungen hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit, Strömungsgeschwindigkeit
    • Ausfallverhalten selbstmeldend
  • Systemkontrolle:
    • Eine Verlängerung der Kontrollintervalle wird nicht empfohlen.

 

(FAQ “Gaswarneinrichtungen und -geräte": Stand 10/2023)