1.1 Was enthält die EG-Richtlinie 2014/34/EU?

Die Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 beinhaltet die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Häufig findet man noch die Bezeichnung ATEX 100a beziehungsweise ATEX 95. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU werden ausschließlich neue Produkte erfasst sowie mit Inkrafttreten am 20. April 2016 auch Produkte, die für eigene Zwecke selbst hergestellt und in Betrieb genommen werden. Diese Richtlinie hat die Richtlinie 94/9/EG10 abgelöst. Diese war bereits anwendbar ab 1994 und wurde im Dezember 1996 durch die 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz, jetzt 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV11) (siehe Abbildung 1) umgesetzt.

Die Richtlinie 2014/34/EU wie auch die Richtlinie 94/9/EG sind Richtlinien nach dem so genannten „neuen Konzept“: Sie legt grundlegende Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit fest und überlassen es Normen, in der Hauptsache harmonisierten europäischen Normen, die in der Richtlinie enthaltenen relevanten Anforderungen technisch zu konkretisieren.

Die Richtlinie 2014/34/EU und die Richtlinie 94/9/EG sind vollständig harmonisierte Richtlinie: Ihre Bestimmungen ersetzen alle bestehenden abweichenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften zu denselben Themen.

Die Richtlinien 2014/34/EU und 94/9/EG finden Anwendung auf:

  • elektrische und nichtelektrische Geräte,
  • Schutzsysteme,
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen auch außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten oder Schutzsystemen erforderlich sind,
  • Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme eingebaut werden sollen.

Produkte, die nach 94/9/EG und vor dem 20.04.2016 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, können weiter betrieben werden. Die im Rahmen des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens erstellten Dokument gelten weiter.

13  Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV), 
      heute 11. ProdSV, zuvor 11. GPSGV, ursprünglich 11. GSGV


Die Richtlinien beinhalten weiterhin

  • die Klassifizierung von Geräten und Schutzsystemen,
  • Anforderungen an die Herstellung (grundlegende Sicherheitsanforderungen) und
  • die Verfahren der Konformitätsbewertung.

Im Zuge der Beseitigung von Handelshemmnissen darf kein Mitgliedsland der Europäischen Union darüber hinausgehende Anforderungen stellen.