Nachgehende Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten mit zum Teil deutlicher zeitlicher Verzögerung Gesundheitsstörungen auftreten können, hat der Arbeitgebende nach §5 der ArbMedVV in diesen Fällen Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.
Aktuell gibt es vier Vorsorgedienste, welche über einen gemeinsamen Internetauftritt zu erreichen sind: https://www.dguv-vorsorge.de/vorsorge/index.jsp
Hier finden Sie weitere Informationen, z. B. zum Meldeverfahren, das gemeinsame Meldeportal sowie eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung.
- Gesundheitsvorsorge (GVS) – zuständig für Personen, welche während ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber silikogenem, asbestfaserhaltigem oder künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B exponiert waren oder sind
- Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) – zuständig für Personen, die beruflich gegenüber krebserzeugenden/ keimzellmutagenen Stoffen und Gemischen exponiert waren oder bei denen eine berufliche Strahlenexposition bestand.
- Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der BG ETEM - zuständig für die nachgehende Vorsorge strahlenexponierter Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Grundlage des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung.
- Bergbaulicher Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen "Fibrogene Stäube" (BONFIS) - zuständig auf Grundlage von mit Unternehmen des Bergbaus abgeschlossenen Vereinbarungen für nachgehende Untersuchungen von Versicherten, die nach Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben aus den Unternehmen ausgeschieden sind.