Nachgehende Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten mit zum Teil deutlicher zeitlicher Verzögerung Gesundheitsstörungen auftreten können, hat der Arbeitgebende nach §5 der ArbMedVV in diesen Fällen Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.

Aktuell gibt es vier Vorsorgedienste, welche über einen gemeinsamen Internetauftritt zu erreichen sind: https://www.dguv-vorsorge.de/vorsorge/index.jsp 
Hier finden Sie weitere Informationen, z. B. zum Meldeverfahren, das gemeinsame Meldeportal sowie eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung.