Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

Das Thema Eignungsuntersuchungen führt in vielen Betrieben zu intensiven Diskussionen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen von Arbeitgebern und den Interessen der Beschäftigten, in welches häufig die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte durch entsprechende medizinische Fragestellungen hineingezogen werden.
Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge hebt deutlich hervor, dass arbeitsmedizinische Vorsorge vollständig getrennt von der gesundheitlichen Eignung betrachtet werden muss. Dieses gilt jedoch hauptsächlich im Außenverhältnis, d. h. gegenüber dem Arbeitgeber, im Innenverhältnis zum Probanden können bei der ärztlichen Beratung und Aufklärung durchaus Eignungsaspekte eine Rolle spielen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge und ggf. durchzuführende Eignungsbeurteilungen bzw. -untersuchungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und haben unterschiedliche Folgen. Hierbei kann das hierfür eingesetzte medizinischen „Methodeninventar“ bei Zustimmung des Probanden zu einer Untersuchung bei der Vorsorge u. U. gleich sein (siehe z. B. Atemschutzgeräte arbeitsmedizinische Vorsorge (EASG) und Atemschutzgeräte Eignungsbeurteilung (EASG Eignung)). Eine medizinische Eignungsbeurteilung wird in der Regel nicht ohne entsprechende Untersuchungen stattfinden.
Das Thema wurde vom Verordnungsgeber u. a. noch einmal in der 2022 erschienenen AMR 3.3 unter dem Punkt 8 aufgegriffen. Hier wird auch auf die Verpflichtung von Arbeitgebern eingegangen, im Rahmen des Arbeitsschutzes bei der Übertragung von Aufgaben an Beschäftigte deren Befähigung und Eignung zu prüfen – diese ist durch Prüfung der offenkundigen Befähigung und Verfassung der Beschäftigten im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit im Betrieb ohne medizinische Fachkenntnisse beurteilbar und erfüllt.