E 3.2 Brand- und Explosionsschutz (Leichtbaustoffe)

Mögliche Gefahren

  • Brände und Explosionen, da Aluminiumpulver zur Selbstentzündung neigt, mit Wasser reagiert und aufgewirbelt mit Luft explosionsfähige Gemische bildet

Maßnahmen

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche 1 entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch Kapitel A 5.4)

Anlagentechnischer Explosionsschutz

  • Blitzschutzanlage installieren
  • Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
  • Anlagen staubdicht ausführen
  • Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel entsprechend den Anforderungen der Zone auslegen; Not-Halt-Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Betriebsräume vorsehen

Baulicher Brandschutz

  • Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr vorsehen und frei halten
  • räumliche Trennung von Lager-, Entleer-, Anzeige- und Schaltanlagen sowie Produktionsbereichen mit Alupulver von anderen Bereichen/Verkehrswegen (Schutzabstand)
  • Trennung brand- und explosionsgefährdeter Bereiche untereinander in Brandabschnitte durch Widerstandswände/Brandwände
  • Entleer- und Produktionsbereiche mit Alupulver mit Druckentlastungsflächen (Ausblasflächen) ausstatten, Widerstandswände vorsehen
  • Flucht- und Rettungswege vorsehen und kennzeichnen 2

Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz

  • Grundmaßnahmen siehe Kapitel A 1.12
  • trockenen Sand und langstielige Geräte zum Auftragen des Sandes und zum Entfernen brandgefährdeter oder brennender Fässer bereitstellen
  • Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungsplan erstellen 3
  • Selbstentzündung und Entstehung von Wasserstoff bei Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit berücksichtigen 4
  • Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer, offenem Licht, Rauchen 5 , Zündhölzern, Feuerzeugen, funkenreißenden Werkzeugen; Verbotszonen kennzeichnen
  • Räume und Anlagen regelmäßig reinigen; Staub nicht aufwirbeln. Absaugen nur mit geeigneten Saugern. Nie abblasen.
  • regelmäßige Brandschutzübungen durchführen

Betriebsanweisungen

  • Für den Umgang mit Aluminiumpulver ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind zu unterweisen.

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 58 „Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver“
  • DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“
  • TRBS 1112 „Instandhaltung“
  • TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosions - gefährdeten Bereichen“
  • TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“
  • TRBS 2153 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung“
  • DIN EN 50281 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2 – 1: Untersuchungsverfahren; Verfahren zur Bestimmung der Mindestzündtemperatur von Staub“
  • DIN EN 61241-2-2 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2: Untersuchungsverfahren – Hauptabschnitt 2: Verfahren zur Bestimmung des elektrischen Widerstandes von Staubschüttungen“
  • DIN EN 61241-4 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 4: Zündschutzart ‚pD‘ “
  • VDE 0185 „Blitzschutz“
  • VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“
  • VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“
  • Kapitel A 1.12, A 5.4