E 3.2 Brand- und Explosionsschutz (Leichtbaustoffe)
Mögliche Gefahren
- Brände und Explosionen, da Aluminiumpulver zur Selbstentzündung neigt, mit Wasser reagiert und aufgewirbelt mit Luft explosionsfähige Gemische bildet
Maßnahmen
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche 1 entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch Kapitel A 5.4)
Anlagentechnischer Explosionsschutz
- Blitzschutzanlage installieren
- Brandmeldeeinrichtungen vorsehen
- Anlagen staubdicht ausführen
- Maschinen, Apparate und sonstige Betriebsmittel entsprechend den Anforderungen der Zone auslegen; Not-Halt-Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Betriebsräume vorsehen
Baulicher Brandschutz
- Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr vorsehen und frei halten
- räumliche Trennung von Lager-, Entleer-, Anzeige- und Schaltanlagen sowie Produktionsbereichen mit Alupulver von anderen Bereichen/Verkehrswegen (Schutzabstand)
- Trennung brand- und explosionsgefährdeter Bereiche untereinander in Brandabschnitte durch Widerstandswände/Brandwände
- Entleer- und Produktionsbereiche mit Alupulver mit Druckentlastungsflächen (Ausblasflächen) ausstatten, Widerstandswände vorsehen
- Flucht- und Rettungswege vorsehen und kennzeichnen 2
Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz
- Grundmaßnahmen siehe Kapitel A 1.12
- trockenen Sand und langstielige Geräte zum Auftragen des Sandes und zum Entfernen brandgefährdeter oder brennender Fässer bereitstellen
- Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungsplan erstellen 3
- Selbstentzündung und Entstehung von Wasserstoff bei Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit berücksichtigen 4
- Zündquellen vermeiden: Verbot von offenem Feuer, offenem Licht, Rauchen 5 , Zündhölzern, Feuerzeugen, funkenreißenden Werkzeugen; Verbotszonen kennzeichnen
- Räume und Anlagen regelmäßig reinigen; Staub nicht aufwirbeln. Absaugen nur mit geeigneten Saugern. Nie abblasen.
- regelmäßige Brandschutzübungen durchführen
Betriebsanweisungen
- Für den Umgang mit Aluminiumpulver ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind zu unterweisen.
Weitere Informationen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 58 „Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver“
- DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“
- TRBS 1112 „Instandhaltung“
- TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosions - gefährdeten Bereichen“
- TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“
- TRBS 2153 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung“
- DIN EN 50281 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2 – 1: Untersuchungsverfahren; Verfahren zur Bestimmung der Mindestzündtemperatur von Staub“
- DIN EN 61241-2-2 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 2: Untersuchungsverfahren – Hauptabschnitt 2: Verfahren zur Bestimmung des elektrischen Widerstandes von Staubschüttungen“
- DIN EN 61241-4 „Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub – Teil 4: Zündschutzart ‚pD‘ “
- VDE 0185 „Blitzschutz“
- VDI 2263 „Staubbrände und Staubexplosionen“
- VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplosionen“
- Kapitel A 1.12, A 5.4