G 1.1 Geophysikalische Bodenuntersuchung

 

Alle Tätigkeiten und erforderlichen Maßnahmen bei geophysikalischen Bodenuntersuchungen unterliegen einer Tiefbohrverordnung, die eine berggesetzliche Vorschrift darstellt. Die Forderungen der Tiefbohrverordnung werden im Betriebsplan beziehungsweise Sonderbetriebsplan des Unternehmens berücksichtigt. Umgesetzt werden die Inhalte des Betriebsplanes/Sonderbetriebsplanes in (Betriebs-)Dienstanweisungen, u. a. JSA (Job-Sicherheitsanalyse), und/oder Managementsystemen wie dem GSU-Dokument (Gesundheit – Sicherheit – Umwelt).

Mögliche Gefahren

  • Stolpern und Stürzen über Hindernisse, z. B. Gräben, Bodenwellen, Erdlöcher, Niederholz, ausgelegte Kabelschlingen
  • Ausrutschen im Gelände und Umknicken
  • Hängenbleiben an Zäunen und Hecken
  • Krankheitsübertragung durch Insekten und Spinnentiere
  • unangepasste Geschwindigkeit und Fahrweise von Fahrzeugen im Gelände
  • von manövrierendem Fahrzeug erfasst werden
  • Klemmen der Finger beim Verschrauben der Bohrgestänge
  • Erfasstwerden durch drehende Teile
  • Gelenkbeanspruchungen
  • Heben und Tragen von Materialien und Bohrausrüstungen
  • Lärmexposition
  • Gesundheitsgefahren durch wechselnde klimatische Bedingungen

Maßnahmen

Arbeiten im Gelände

  • Das Festlegen der Schusstraversen und Geophonlinien, das Auslegen der Geophone 1 und das Verkabeln von Sprengpatronen und Geophonen sowie der Abbau der ausgelegten Kabel und Instrumente im Gelände sind mit großer Umsicht durchzuführen.
  • Kabel sind schlingenfrei zu verlegen.
  • Beim Bewegen im freien Gelände ist auf Stolper- und Sturzstellen, z. B. Gräben, Bodenwellen, Erdlöcher, zu achten.
  • Es ist Wetterschutzkleidung bereitzustellen.
  • Die Arbeitsschutzkleidung soll auffällig sein (z. B. Tragen einer Warnweste), so dass die Mannschaft im Gelände gut zu erkennen ist.
  • Zurückschnellende Äste können zu Gesichts- und Augenverletzungen führen. Eine entsprechende Persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille/Visier) ist bereitzustellen.
  • Möglichst geschlossene Kleidung tragen.
  • Absuchen des Körpers nach Zecken.

Fahrzeuge

  • Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen sowie die Fahrweise von Fahrzeugen im Gelände ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
  • Beim Kraftfahrzeugbetrieb im Gelände ist das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt auf einen betriebssicheren Zustand zu kontrollieren, insbesondere Bremsen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Reifen.
  • Die Sicherheitsgurte sind während der Fahrt im Gelände anzulegen.
  • Bei Rückwärtsfahrt mit unzureichenden Sichtverhältnissen nach hinten muss eine einweisende Person beauftragt werden. Sie muss sich im Sichtbereich der fahrzeugführenden Person aufhalten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Wetterschutzkleidung
  • Warnweste
  • knöchelumschließende Schutzschuhe
  • Schutzbrille
  • Gehörschutz 2
  • Schutzhelm

Weitere Informationen

  • Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
  • Tiefbohrverordnungen der Länder
  • Kapitel A 1.1, A 1.3, A 1.8, A 1.16