A 1.1 Persönliche Schutzausrüstung

 

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist zur Abwehr und Minderung von Gefahren bestimmt.

Sie ist dann anzuwenden, wenn eine Gefährdung der Beschäftigten durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht abzuwenden ist. Der Unternehmer hat geeignete PSA zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Es empfiehlt sich, die Beschäftigten bei der Auswahl zu beteiligen, um die individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen und die Trageakzeptanz zu erhöhen. Die Belange der Beschäftigten müssen angehört werden.

Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellte PSA zu tragen. Regelmäßige Unterweisungen hinsichtlich der Anwendung und Pflege der PSA müssen erfolgen. Vor dem Gebrauch von PSA, die zum Schutz vor lebensbedrohlichen Gefährdungen verwendet wird, muss die richtige Nutzung im Rahmen der Unterweisung geübt werden.

PSA muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

In der Gefährdungsbeurteilung ist die geeignete PSA festzulegen und in der Betriebsanweisung die Tragepflicht dazulegen.

PSA umfasst Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz sowie den Schutz gegen Absturz und den Schutz alleinarbeitender Personen.

Körperschutz
Unter Körperschutz sind Schutzanzüge einschließlich Schutzwesten, -jacken, -hosen, -mänteln und -schürzen zu verstehen. Auch Warnkleidung gegen Gefährdung im Straßenverkehr zählt zur Schutzkleidung.

Kopfschutz
Der Schutzhelm soll Kopfverletzungen verhindern, die durch Anstoßen sowie durch herabfallende, umherfliegende oder umfallende Gegenstände verursacht werden können. Für spezielle Tätigkeiten oder außergewöhnliche Umgebungsumstände, z. B. extreme Umgebungstemperatur, sind Spezialanfertigungen erhältlich.

Augen- und Gesichtsschutz
Gesicht und Augen sind gefährdet durch

  • mechanische Einwirkungen, z. B. Staub, Späne, Splitter, Schlag- oder Stoßverletzungen
  • optische Gefährdungen, z. B. natürliche und künstliche Lichtquellen „verblitzen“
  • thermische Gefährdungen, z. B. heiße Massen
  • chemische Einwirkungen, z. B. Säuren und Laugen

Bei Vorliegen dieser Gefährdungen können die Augen durch eine Schutzbrille und das Gesicht durch Schutzschilde, -hauben oder -schirme geschützt werden.

Gehörschutz
Persönlicher Schallschutz ist als Gehörschutz einzusetzen, soweit eine genügende Verminderung der Lärmeinwirkung durch betriebliche Maßnahmen nicht erreicht wird.

Ab 80 dB(A) (Schalldruckpegel in Dezibel) muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen, welchen die Beschäftigten ab 85 dB(A) tragen müssen. Zur Auswahl stehen

  • Gehörschutzstöpsel
  • Kapselgehörschützer
  • speziell angepasste Gehörschutzstöpsel (Otoplastiken)

Atemschutz
Atemschutzgeräte 1 werden unterteilt in:

  • von der Umgebungsluft abhängige Geräte, z. B. Gasmasken. Hierbei wird gefahrstoffhaltige Umgebungsluft durch einen Filter hindurchgeführt, in dem der oder die Gefahrstoffe zurückgehalten werden, so dass im Atembereich nur gereinigte Luft ankommt. Für verschiedene Arten von Gefahrstoffen wurden unterschiedliche Filtertypen entwickelt. Filtergeräte schützen gegen Partikel (Fasern, Stäube), gegen Gase und Dämpfe oder gegen beides gleichzeitig. Partikelfilter tragen je nach Wirksamkeit die Kennzeichnung P1, P2 oder P3. Gegen welche Gase und Dämpfe ein Filtergerät schützt, zeigt die jeweilige Kennfarbe.
  • von der Umgebungsluft unabhängige Geräte, z. B. SauerstoffSelbstretter. Sie schützen zusätzlich vor Sauerstoffmangel, wie z. B. die Atemschutzgeräte der Feuerwehr, die diese bei Bränden zum Retten von Personen verwendet.

Das Atmen durch Atemschutzgeräte ist körperlich anstrengend. Viele Gerätetypen machen daher die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich (siehe auch Kapitel A 1.6).

Handschutz
Die Hände sind die am meisten gefährdeten Körperteile; Handschutz ist daher immer dann erforderlich, wenn folgende Gefahren auftreten

  • mechanische Gefahren
  • chemische Gefahren
  • Hitze und Feuer
  • Kälte
  • elektrostatische Aufladungen
  • elektrischer Strom
  • ionisierende Strahlungen
  • bakterielle Kontaminationen
  • Vibrationen

Wirksamer Handschutz wird durch Schutzhandschuhe erreicht. Schutz handschuhe sind dann geeignet, wenn sie entsprechend den technischen Gegebenheiten bei geringstmöglicher Belastung des Trägers bzw. bei weitgehendem Tragekomfort ausreichenden Schutz gegen die auftretenden Gefährdungen bieten. Ihre Auswahl hat arbeitsplatz und tätigkeitsbezogen zu erfolgen.

Fußschutz
Fußschutz muss immer dann getragen werden, wenn die Gefahr von Fußverletzungen besteht, etwa durch Stoßen oder Einklemmen, umfallende oder herabfallende Gegenstände, spitze Gegenstände oder heiße bzw. ätzende Flüssigkeiten. Alle Schuhe sind mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen erhältlich.

Die Normen unterscheiden 3 Typen von Schuhen

  • Sicherheitsschuhe 2 – Kennzeichen S: Schuhe mit Zehenkappen für hohe Belastungen
  • Schutzschuhe – Kennzeichen P: Schuhe mit Zehenkappen für mittlere Belastungen
  • Berufsschuhe – Kennzeichen O: Schuhe, bei denen keine Zehenkappen vorgeschrieben sind.

Auf dem Bau sind z. B. S3-Schutzschuhe oder S5-Sicherheitsgummistiefel erforderlich.

Neben den Grundanforderungen, die alle drei Schuhtypen erfüllen müssen, gibt es Zusatzanforderungen mit entsprechenden Symbolen für besondere Anwendungen.

Absturzgefährdung
Man unterscheidet nach Anwendungsbereichen

  • PSA gegen Absturz (Auffanggurte) 3 . Auffanggurte erlauben eine begrenzte Fallhöhe. Sie müssen so konstruiert sein, dass beim Auffangen eine Verletzung des Körpers ausgeschlossen ist.
  • PSA zum Halten und Retten (Haltegurte). Bei der Verwendung von Haltegurten muss ein freier Fall der im Haltegurt befindlichen Person durch möglichst kurzes Anseilen ausgeschlossen werden. Anderenfalls kann die gesicherte Person infolge der plötzlichen Verzögerung beim Straffwerden des Halteseils durch den Haltegurt schwer verletzt werden (siehe auch Kapitel A 1.2).

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 112-189 „Benutzung von Schutzkleidung“
  • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
  • DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß und Knieschutz“
  • DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen und Gesichtsschutz“
  • DGUV Regel 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
  • DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“
  • DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“
  • Kapitel A 1.2, A 1.6