A 1.16 Stolper- und Sturzgefahren
Stolper- und Sturzunfälle können verschiedene Ursachen haben
- technisch, baulich: z. B. schadhafte oder ungeeignete Fußböden, Stolperkanten
- organisatorisch: z. B. verschmutzte Böden, schlecht gekennzeichnete Verkehrswege
- verhaltensbedingt: z. B. bequem, unkonzentriert, unordentlich
Mögliche Gefahren
- Stolpern, Ausrutschen und Umknicken auf der Ebene
- Sturz von höhergelegenen Arbeitsplätzen
- Verletzen beim Abspringen von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen
Maßnahmen
Verkehrswege
Verkehrswege sind entsprechend den Anforderungen des Kapitels A 1.20 zu gestalten.
Besonders zu beachten ist
- Verkehrswege sind möglichst waagerecht oder nur leicht geneigt anzulegen.
- Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder sonstige Stolperstellen aufweisen; als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede ab 4 mm bei Betonplatten und ab 3 mm bei Gitterrosten.
- Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen sicher und bodengleich abdecken
- Abschnitte von Verkehrswegen, die besonderem Verschleiß unterliegen zusätzlich stabilisieren; z. B. durch Kantenbefestigungen an Türschwellen und Treppenstufen
- Vermeidung glatter Böden, z. B. Einlassen von Gummistreifen in Treppen 1 oder Anätzen der Oberfläche bzw. mechanisches Aufrauen
- Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz 2 und auf den Verkehrswegen, z. B. durch Schaffung einer Möglichkeit zur Reinigung der Schuhe 3
Leitern
- Leitern müssen stand- und trittsicher ausgeführt sein (siehe auch Kapitel A 3.3, A 3.4).
Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen
- Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen benötigen neben ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche zusätzlich auch Haltegriffe/-stangen für das sichere Ein- und Aussteigen 4.
- Nicht abspringen.
Absturzsicherungen
- Absturzsicherungen müssen mit folgenden Mindesthöhen vorhanden sein
- bei Absturzhöhen von > 1 m: 1 m
- bei Absturzhöhen von > 12 m: 1,1 m
- bei zusätzlich geneigtem Dach: 1,2 m
- Bei Zugängen zu Maschinen muss ab einer Absturzhöhe von 0,5 m ein Geländer mit der Mindesthöhe von 1,1 m angebracht werden.
- Bei Verkehrswegen oder Arbeitsbereichen auf Fahrzeugen und Erdbaumaschinen müssen ab einer Höhe von 2 m technische Maßnahmen gegen Absturz von Personen vorgesehen sein.
Weitere Informationen
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 „Verkehrswege“
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
- TRBS 2121 „Gefährdung von Personen durch Absturz“
- BGI GUV-I 561 „Treppen“
- BGI 571 (A 017) „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“
- BGI 694 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“
- BGI 717 „Sicher gehen und stehen“
- Unfallbrennpunkt der BG RCI „Schnee und Eisglätte“
- Kapitel A 1.2, A 1.20, A 3.1, A 3.2, A 3.3, A 3.4