A 1.16 Stolper- und Sturzgefahren

 

Stolper- und Sturzunfälle können verschiedene Ursachen haben

  • technisch, baulich: z. B. schadhafte oder ungeeignete Fußböden, Stolperkanten
  • organisatorisch: z. B. verschmutzte Böden, schlecht gekennzeichnete Verkehrswege
  • verhaltensbedingt: z. B. bequem, unkonzentriert, unordentlich

Mögliche Gefahren

  • Stolpern, Ausrutschen und Umknicken auf der Ebene
  • Sturz von höhergelegenen Arbeitsplätzen
  • Verletzen beim Abspringen von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen

Maßnahmen

Verkehrswege
Verkehrswege sind entsprechend den Anforderungen des Kapitels A 1.20 zu gestalten.

Besonders zu beachten ist

  • Verkehrswege sind möglichst waagerecht oder nur leicht geneigt anzulegen.
  • Verkehrswege dürfen keine Löcher, Rillen oder sonstige Stolper­stellen aufweisen; als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunter­schiede ab 4 mm bei Betonplatten und ab 3 mm bei Gitterrosten.
  • Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen sicher und bodengleich abdecken
  • Abschnitte von Verkehrswegen, die besonderem Verschleiß unter­­liegen zusätzlich stabilisieren; z. B. durch Kantenbefestigungen an Tür­schwel­len und Treppenstufen
  • Vermeidung glatter Böden, z. B. Einlassen von Gummistreifen in Treppen 1 oder Anätzen der Oberfläche bzw. mechanisches Aufrauen
  • Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz 2 und auf den Verkehrs­wegen, z. B. durch Schaffung einer Möglichkeit zur Reinigung der Schuhe 3

Leitern

  • Leitern müssen stand- und trittsicher ausgeführt sein (siehe auch Kapitel A 3.3, A 3.4).

Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen

  • Aufstiege zu Fahrzeugen und Baumaschinen benötigen neben aus­reichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Ober­fläche zusätzlich auch Haltegriffe/-stangen für das sichere Ein- und Aussteigen 4.
  • Nicht abspringen.

Absturzsicherungen

  • Absturzsicherungen müssen mit folgenden Mindesthöhen vorhanden sein
    • bei Absturzhöhen von > 1 m: 1 m
    • bei Absturzhöhen von > 12 m: 1,1 m
    • bei zusätzlich geneigtem Dach: 1,2 m
  • Bei Zugängen zu Maschinen muss ab einer Absturzhöhe von 0,5 m ein Geländer mit der Mindesthöhe von 1,1 m angebracht werden.
  • Bei Verkehrswegen oder Arbeitsbereichen auf Fahrzeugen und Erdbau­maschinen müssen ab einer Höhe von 2 m technische Maßnahmen gegen Absturz von Personen vorgesehen sein.

Weitere Informationen

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 „Verkehrswege“
  • ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
  • TRBS 2121 „Gefährdung von Personen durch Absturz“
  • BGI GUV-I 561 „Treppen“
  • BGI 571 (A 017) „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“
  • BGI 694 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“
  • BGI 717 „Sicher gehen und stehen“
  • Unfallbrennpunkt der BG RCI „Schnee und Eisglätte“
  • Kapitel A 1.2, A 1.20, A 3.1, A 3.2, A 3.3, A 3.4