3.36 Dürfen die Arbeitsschritte Rühren und Mischen brennbarer Flüssigkeiten in einem RIBC durchgeführt werden?
Werden Behälter mit isolierender Innenschicht, die leitfähig umhüllt sind, eingesetzt, müssen sie entsprechend den Anforderungen in TRGS 727 Nummer 4.5.4 Absatz 3 ausgeführt und für die Befüllung und Entleerung mit brennbaren Flüssigkeiten vorgesehen sein (RIBC für brennbare Flüssigkeiten der Explosionsgruppe IIA und IIB mit MZE ≥ 0,2 mJ).
Arbeitsschritte wie Rühren und Mischen brennbarer Flüssigkeiten dürfen in einem solchen Behälter nicht ohne zusätzliche Maßnahmen, die die in Nummer 4.5.4 genannten Anforderungen ergänzen, vorgenommen werden. Diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind erforderlich, weil Rühren und Mischen typischerweise stark ladungserzeugende Prozesse sind, bei denen eine gefährliche Aufladung auftreten kann.
Deshalb muss beim Rühren oder Mischen in einem solchen RIBC zuverlässig sichergestellt werden,
- dass entweder keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z. B. durch sicheres Unterschreiten des Flammpunkts, durch Inertisieren)
- oder dass keine gefährliche Aufladung erzeugt wird.
Eine mögliche Schutzmaßnahme zur Verringerung der Aufladung ist eine hohe elektrische Ruheleitfähigkeit des Mediums, welche bei wasserverdünnbaren Flüssigkeiten (z.B. Wasserlacken) vorliegt, in Kombination mit einer großen, leitfähigen, geerdeten Rühreroberfläche.
Ist ein Erhöhen der Leitfähigkeit des gerührten bzw. gemischten Mediums möglich, wird dadurch die Aufladung reduziert. Dies gilt ebenfalls für eine Verringerung des Leistungseintrags des Rührwerks. In manchen Fällen gelingt es, durch diese Maßnahmen einen sicheren Zustand einzustellen. Maßnahmen zur Vermeidung explosionsfähiger Gemische, z. B. Inertisierung, sind in jedem Fall zweckmäßig.