3.15 Dürfen langsam laufende Rührwerke bei der Herstellung von Lacken auf Basis brennbarer isolierender Lösemittel in 60-l-Kunststoffgebinden verwendet werden, wenn das Rührorgan mit einer Zwangsabsaugung versehen und der Behälter mit einem Metalldeckel verschlossen ist?

Die Verarbeitung von brennbaren Flüssigkeiten in Kunststoffbehältern ist ohne zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen nicht zulässig.

Eine Absaugung allein reicht in der Regel hierzu nicht aus. Die Geschwindigkeit des Rührwerkes ist dabei unerheblich.

Hinweis: Hochviskose Flüssigkeiten laden sich in der Regel schneller auf als niedrigviskose.

Siehe auch TRGS 727, Nummern 4.5.5 und 4.6.