3.22 Dürfen Pigmente mit einer Mindestzündenergie von etwa 1 mJ aus einem isolierenden Behälter langsam in eine Lösemittelvorlage entleert werden, z. B. in Toluol?

Nein. Isolierende Behälter sind nicht für Tätigkeiten in explosionsfähiger Atmosphäre durch Gase oder Dämpfe geeignet. Auch beim Einsatz leitfähiger Behälter sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

Der Eintrag von Schüttgut in brennbare Lösungsmittel hat geschlossen und unter Bedingungen zu erfolgen, die eine explosionsfähige Atmosphäre vermeiden, z. B. durch Inertisierung.

Ein offener Eintrag von Feststoffen aus isolierenden Gebinden in Behälter mit brennbarer Flüssigkeit ist nur zulässig, wenn die Temperatur der Flüssigkeit ausreichend weit unter ihrem Flammpunkt liegt.

Für die Beurteilung der elektrostatischen Sicherheit ist es unerheblich, ob der isolierende Behälter nach Transportrecht zugelassen ist oder nicht.

Weitere Verfahrensschritte zum Eintrag von Schüttgut in Behälter siehe TRGS 727, Nummer 6.3.3.

Siehe auch TRGS 721.