3.30 Eine reine IIB Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von 41 °C soll in einen Kesselwagen bei einer Flüssigkeitstemperatur von 30 °C eingefüllt werden. Muss der Kesselwagen unter Spiegel befüllt werden?

Wie weit darf das Füllrohr in den Kessel des Wagens hineinragen?

Bei Einhaltung der genannten Temperaturen entsteht keine explosionsfähige Atmosphäre, sofern durch den Befüllvorgang keine Aerosole gebildet werden. Treten Aerosole auf, muss – unabhängig vom Flammpunkt – mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden.

Liegt eine explosionsfähige Atmosphäre vor, muss das Füllrohr entweder als so genanntes Tauchrohr bis zum Boden reichen, oder es darf nicht in den Tank hineinragen.

Die Strömungsgeschwindigkeit für das Befüllen mit Tauchrohr darf die Grenzwerte nach TRGS 727 Nummer 4.4 nicht überschreiten.

Für das Befüllen ohne Tauchrohr ist die Geschwindigkeit auf die Hälfte der mit Tauchrohr zulässigen Werte zu begrenzen.

Durch das Tauchrohr bzw. die Reduzierung der Geschwindigkeit wird auch die Bildung von explosionsfähigem Sprühnebel verringert.

Siehe auch TRGS 727, Nummer 4.4 mit Beispiel 2.