3.32 Welche Anforderungen sind an einen Sammelbehälter für flüssige Abfälle zu stellen? Die in einer achtstündigen Schicht anfallenden Mengen bestehen aus 2 l Biodiesel und 0,5 l Pflanzenöl sowie 0,1 l Methanol.

Werden bei offener Einleitung Sammelbehälter von mehr als 5 l Fassungsvermögen eingesetzt, so sollen diese – ohne die Gefährdungsbeurteilung vorwegzunehmen – aus leitfähigem Material bestehen und geerdet sein. Die Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung sind bei den vorliegenden Mengenströmen gering.

Bei der Verwendung von Sammelbehältern von nicht mehr als 5 l Fassungsvermögen können – unter Beachtung der durch Stoffe und Verfahren bedingten Gefährdungen – auch Behälter aus isolierenden und daher aufladbaren Materialien eingesetzt werden.

Da im vorliegenden Fall nur sehr kleine Mengen pro Schicht anfallen, werden kleine Sammelbehälter mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 l empfohlen. Sie werden zweckmäßig an einem festgelegten, gut belüfteten Ort, z. B. in einem Abzug, aufgestellt. Sie sollen mit einem leitfähigen, geerdeten Tauchrohr befüllt werden. Diese Behälter dürfen auch aus isolierendem Material, z. B. Polyethylen, bestehen. Die Flüssigabfälle können in diesen Behältern ohne zusätzliche Maßnahmen transportiert und gegebenenfalls auch entsorgt werden.

 

Hinweis zur Gefährdungsbeurteilung:

Werden brennbare Flüssigkeiten oberhalb ihres Flammpunktes gehandhabt, ist im Sammelbehälter mit dem Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Wenn offen befüllt wird, ist davon auszugehen, dass ohne weitere Maßnahmen auch in der Umgebung des Sammelbehälters explosionsfähige Atmosphäre auftritt. In den genannten Fällen sind – nach Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall – Explosionsschutzmaßnahmen festzulegen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu berücksichtigen, ob gasförmige Stoffe eingeleitet werden oder durch eingeleitete flüssige Stoffe gebildet werden können.

Das Auftreten elektrostatischer Zündgefahren beim Sammeln flüssiger Abfälle hängt von einer Reihe von Randbedingungen ab: Bezüglich der gehandhabten Stoffe gehören dazu unter anderem die elektrische Leitfähigkeit und die Mischbarkeit. Zu den verfahrenstechnischen Randbedingungen zählen die Befüllart, die Mengenströme, die Temperatur und der Druck der Flüssigkeiten. Die Anlagen- und Behältergröße, das Behältermaterial, die Art der Lüftung und die Ausdehnung der Zonen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Randbedingungen sind auch maßgebend für die Beurteilung der elektrostatischen Zündquellen.

Siehe auch TRGS 727, Nummer 4.5.