3.38 Dürfen die Arbeitsschritte Rühren, Umpumpen oder Dispergieren von brennbaren Flüssigkeiten in isolierenden Behältern durchgeführt werden?
In der TRGS 727 (Ausgabe 8/2016) werden zu dieser Frage in verschiedenem Kontext unterschiedliche Aussagen gemacht:
Gemäss Nummer 4.2 Absatz 3 «dürfen isolierende Behälter für Flüssigkeiten und organische Lösemittel der Explosionsgruppen IIA und IIB mit MZE ≥ 0,2 mJ sowie für Mineralölprodukte, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, verwendet werden, sofern die Leitfähigkeit der homogenen Phase mehr als 10 000 pS/m beträgt.»
Dies ist im Grundsatz richtig, es sind jeoch
- alle in Nummer 4.11 «Rühren und Mischen von Flüssigkeiten» genannten Einschränkungen zu beachten. Insbesondere gilt:
Rühren und Mischen darf nur erfolgen
1. in leitfähigen Behältern,
2. in ableitfähigen Behältern oder
3. in Behältern mit isolierender Innenschicht, wenn sie leitfähig umhüllt sind und die Anforderungen von Nummer 4.4.5 bei mittelgrossen Behältern bzw. Nummer 4.5.4 bei kleinen Behältern erfüllt werden.
Ferner sind alle in Nummer 4.11 genannten Hinweise zu beachten.
- alle leitfähigen Medien, Einrichtungen und Gegenstände zu erden,
alle ableitfähigen Medien, Einrichtungen und Gegenstände sind mit Erde zu verbinden (Nummer 4.2 Absatz 2).