3.4 Darf man isolierende Schlauchleitungen in DN20 zur Förderung von Wasser in einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 verwenden?

Schlauchleitungen aus isolierendem Material können in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, wenn sie nicht gefährlich hoch aufgeladen werden.

Zur Vermeidung des Auftretens von zündwirksamen Büschelentladungen ausgehend von dem isolierenden Schlauchmaterial ist der Durchmesser eines Schlauches nach Tabelle 1b der TRGS 727 in Abhängigkeit von Zone und Explosionsgruppe zu begrenzen. Ein Schlauch der Nennweite DN20 weist einen Außen-Durchmesser von nicht mehr als 3 cm auf und wäre damit laut Tabelle 1b für die Verwendung in Zone 1 bei Anwesenheit von Stoffen der Explosionsgruppe IIA und IIB geeignet, selbst wenn er aus isolierendem Material besteht.

Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die in der Tabelle 1b genannten Grenzen nur für die Abwesenheit von stark ladungserzeugenden Prozessen gelten. Das Fördern einer Flüssigkeit hoher Leitfähigkeit (hier Wasser) ist kein stark ladungserzeugender Prozess, wenn die Flüssigkeit in vor- oder nachgeschalteten Anlagenteilen geerdet ist bzw. Erdkontakt aufweist. Es ist somit hier nicht mit dem Auftreten von Gleitstielbüschelentladungen zu rechnen.

Der Schlauch aus isolierendem Material in der Nennweite von DN20 kann somit zur Förderung von Wasser in der Zone 1 bei Abwesenheit von Stoffen der Explosionsgruppe IIC eingesetzt werden.

Siehe auch TRGS 727, Nummer 3.2.1, Absätze 1 und 2 i. V. m. Tabelle 1b und Nummer 4.9.3.1 Absatz 3.