3.40 Gelten die in der TRGS 727 unter den Nummern 4.2 bis 4.5 angegebenen Maßnahmen nur für Flüssigkeiten der Explosionsgruppe IIA und IIB mit MZE ≥ 0,2 mJ?

Die in den Nummern 4.3ff. der TRGS 727 beschriebenen Maßnahmen bilden die Basis zur Vermeidung gefährlicher Aufladungen bei Befüll- und Entleervorgängen von Behältern und sind zu erfüllen. In der Regel sind sie aber nicht ausreichend, wenn mit Flüssigkeiten der Explosionsgruppe IIC bzw. IIB mit MZE < 0,2 mJ umgegangen wird. Für die Abfüllung und die gesamte Anlage muss auf Grundlage der in TRGS 727 Nr. 4.2 ff. beschriebenen Maßnahmen beurteilt werden, ob und ggf. welche zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Aufladungen festzulegen sind. Dabei kommt auch die Betreibererfahrung zum Tragen. 

Beispielsweise spielen bei einer Abfüllung für Flüssigkeiten hoher Leitfähigkeit u. a. folgende Überlegungen eine wichtige Rolle:

  • Sofern durchgängig geerdete leitfähige Einrichtungen und Gebinde eingesetzt werden, ist bei Flüssigkeiten hoher Leitfähigkeit die Füllgeschwindigkeit keine relevante Größe hinsichtlich des Entstehens gefährlicher Aufladungen.
  • Wesentlich ist dagegen, dass keine isolierend beschichteten Füllrohre, Gebinde etc. verwendet werden, weil Tröpfchen unterschiedlichen Potenzials bei isolierender Beschichtung zu zündwirksamen Entladungen führen können.