3.6 Sind leitfähige Gegenstände in Laborsicherheitsschränken, die brennbare Lösemittel enthalten, zu erden?

Wenn der Schrankinnenraum als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1 klassifiziert ist, müssen leitfähige Gegenstände geerdet sein, z. B. über geerdete Einlegeböden des Schrankes selbst.

Ist der Schrankinnenraum Zone 2, kann die Erdung entfallen, wenn bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine gefährliche Aufladung ausgeschlossen werden kann.

Hinweis: In der Regel dienen Laborsicherheitsschränke zum Aufbewahren von Arbeitsstoffen in geschlossenen Behältern. Nur bei davon abweichender Betriebsweise, z. B. Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten, kommt Zone 1 in Betracht.