5.1 Wie groß darf die Schüttgeschwindigkeit beim Ausschütten von Schüttgut aus einem isolierenden Kunststoffbehälter in einen leitfähigen und geerdeten Behälter sein?

In Abwesenheit brennbarer Gase und Dämpfe gilt:

  • Die Schüttgeschwindigkeit (kg/s) allein ist nicht maßgeblich zur Bewertung von Zündgefahren.
  • Die vom Schüttgut ausgehende Zündgefahr ist anhand der Ablaufdiagramme 1 bis 3 der TRGS 727 Nummer 6.2.3 zu beurteilen.
  • Unabhängig von der Schüttgeschwindigkeit besteht keine Zündgefahr, wenn
    • das Gesamtvolumen des gehandhabten Schüttguts < 250 Liter ist,
    • alle leitfähigen Teile geerdet sind und alle ableitfähigen Teile in Kontakt mit Erde stehen,
    • bei Verwendung einer Schütte und/oder eines Fallrohrs, diese aus leitfähigem Material bestehen und nicht isolierend beschichtet sind
    • und die Fallhöhe 3 m nicht überschreitet, falls ein isolierender Einstellsack vorhanden ist.

Bei Anwesenheit brennbarer Gase und Dämpfe ist jeder Fall einzeln zu betrachten.

Siehe auch TRGS 727, Nummer 6.2.3, Ablaufdiagramme 1 bis 3.