5.9 Bei der Verarbeitung von Lactose tritt Staub auf. Der Bereich des offenen Umgangs ist als Zone 21 eingestuft.

a) Ist leitfähiges Behältermaterial notwendig?

b) Müssen die Personen geerdet werden?

c) Ist die Schüttgeschwindigkeit beim Entleeren oder Befüllen zu begrenzen?

Zu a): Leitfähiges Behältermaterial ist in Zone 21 zu verwenden, wenn Aufladungen, die zu Gleitstielbüschel­entladungen führen können, nicht auszuschließen sind. Mit Gleitstielbüschel­entladungen ist zu rechnen, wenn stark ladungserzeugende Prozesse, wie z. B. pneumatischer Transport oder Luftstrahlmahlung, vorliegen.

Zu b): Beträgt die Mindestzündenergie des Staubes weniger als 10 mJ oder weniger, müssen die Personen geerdet werden. Von aufgeladenen Personen wird in der Regel keine größere Energie als 10 mJ freigesetzt.

Siehe auch TRGS 727, Nummer 7.

Zu c): Die elektrostatische Aufladung von Schüttgütern beim Entleeren und Befüllen kann nicht vollständig verhindert werden.

Wenn hohe Ladungsdichten entstehen und die Gefahr von Schüttkegel­entladungen besteht, kann durch Verringerung der Schüttgeschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit von Schüttkegel­entladungen herabgesetzt werden.

Wann immer möglich, ist eine Entleerung und Befüllung durch Schwerkraft zu bevorzugen. Dabei ist zu beachten, dass die Fallhöhe 3 Meter nicht überschreiten darf, wenn z. B. Gebinde, Behälter, Fallrohre aus Kunststoff eingesettz werden. Sonst kann wie bei dem pneumatischen Transport ein stark ladungserzeugender Prozess vorliegen, der Schutzmaßnahmen nach TRGS 727 Nummer 6 erforderlich macht.

Vergleiche Frage 5.1 und siehe auch TRGS 727, Anlage A 3.6, Beispiel 17.