6.7 Welche Anforderungen sind an das Tragen von Kleidung, Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explosionsgefährdeten Bereichen zu stellen?

Handelsübliche Kleidung kann aufgeladen werden. Beim Tragen stellt sie jedoch im Allgemeinen keine Zündgefahr dar, sofern die Person, z. B. durch geeignetes Schuhwerk und geeignete Fußböden, geerdet ist.

Kleidung, Arbeitskleidung oder Schutzkleidung darf in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 1 nicht gewechselt, nicht aus- und nicht angezogen werden.

In Bereichen der Zone 0 und in Bereichen, in denen mit einer Sauerstoffanreicherung oder mit dem Auftreten von Stoffen der Explosionsgruppe IIC zu rechnen ist, darf nur ableitfähige Kleidung getragen werden.

Eine ausreichende Ableitfähigkeit liegt vor, wenn der unter Normbedingungen gemessene Oberflächenwiderstand zwischen 104 Ω und 109 Ω (bei 23 °C und 50% relativer Luftfeuchte) bzw. 1011 Ω (bei 23 °C und 30% relativer Luftfeuchte) liegt. Die Messung kann z. B. nach DIN EN 1149-1 erfolgen.

Wird die Ableitfähigkeit des Gewebes durch eingearbeitete leitfähige Fäden erreicht, ist sicherzustellen, dass diese Fäden während des Gebrauchs Erdkontakt haben und nicht brechen.

Die Ableitfähigkeit der Kleidung darf, z. B. durch Waschen, nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls ist die Kleidung wieder neu zu behandeln.

 

In der Praxis besteht das Problem, die leitfähigen Materialien der Schutzkleidung in die Erdungskette einzubinden. Die Erdung ableitfähiger Schutzkleidung soll über den Körper, der die Kleidung tragenden Person, erfolgen. Die Kleidung sollte daher so konstruiert sein, dass sich ein definitiver Hautkontakt der äußeren ableitfähigen Schicht ergibt. Ein direkter Hautkontakt kann z. B. über folgende Maßnahmen erreicht werden:

•           ableitfähige Bündchen (Hautkontakt kann durch längere Unterkleidung oder Handschuhe verhindert werden)

•           ableitfähige Daumenschlaufen (Hautkontakt kann durch Handschuhe verhindert werden)

•           ableitfähige Handgelenkbänder (siehe ESD-Ausrüstung) mit Kontakt zu der äußersten Schicht.

Alle genannten Maßnahmen ergeben nicht „automatisch“ eine Erdung der Kleidung, sondern erfordern, dass dem Träger der Kleidung der Zweck der Maßnahme bewusst ist und er sich entsprechend verhält (Anlegen der Schlaufen/Bänder bzw. Vermeiden isolierender Schichten).

Siehe auch Frage 3.39 und die weiteren Fragen in Nummer 6 „Elektrostatische Aufladung von Personen und persönlichen Schutzausrüstungen“.
Siehe auch TRGS 727, Nummern 7.1 bis 7.6.