1.6 Regelt die Gefahrstoffverordnung auch Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren?

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält die Anforderungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor der Gefährdung durch Gefahrstoffe bei der Arbeit. Sie erfasst auch Stoffe mit physikalisch-chemischen Gefährdungen, z. B. Stoffe, die im Gemisch mit Luft brennbar sind.

Mit der Gefahrstoffverordnung wird seit der Fassung vom 03.02.2015 unter anderem die Richtlinie 1999/92/EG über „Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können“ umgesetzt. Die Inhalte der Richtlinie 1999/92/EG sind eingearbeitet in § 2 Abs. 10 bis 14 (Begriffsbestimmungen), § 6 Abs. 4, 8 und 9 (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 11 (Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen) und Anhang 1 Nr. 1 (Brand- und Explosionsgefährdungen).

Die Gefahrstoffverordnung nimmt somit für die rechtliche Regelung der Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren eine zentrale Stellung ein. Der Regelungsbereich erstreckt sich nicht nur auf Gemische von brennbaren Stoffen mit Luft unter atmosphärischen Bedingungen (Definition siehe Lexikon in Kapitel 9 dieses Merkblatts), sondern auch auf folgende Fälle:

  • explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen
  • explosionsfähige Gemische, in denen das Oxidationsmittel nicht Luft ist
  • Explosionen durch die Zersetzung instabiler Gase.