2.16 Was sind Zonen?

Explosionsgefährdete Bereiche können entsprechend der Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in Zonen eingeteilt werden.

Zonen charakterisieren explosionsgefährdete Bereiche in Abhängigkeit von der Häufigkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.

Für Bereiche, die durch brennbare bzw. entzündbare Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gelten gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 folgende Zonen:

Zone 0 ist ein ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2 ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

Für Bereiche, die durch brennbare Stäube explosionsgefährdet sind, gelten gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 1.7 folgende Zonen:

Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub bilden kann.
Zone 22 ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

Bemerkungen:

  • Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“ zu verwenden.
  • Zur Definition des Begriffs „Normalbetrieb“ siehe Frage 2.21 dieser Schrift.
  • In der Schrift FBRCI-015 „Erläuterungen zur Zoneneinteilung“ wird die Expertenmeinung des Sachgebiets Explosionsschutz wiedergegeben, welche Kriterien heranzuziehen sind, wenn es darum geht, ob
    ∙ eine Zone 0 oder eine Zone 1,
    ∙ eine Zone 20 oder eine Zone 21
    bzw.
    ∙ eine Zone 1 oder eine Zone 2,
    ∙ eine Zone 21 oder eine Zone 22
    festzulegen ist. 
  • Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.

Die Zonendefinitionen sind auf der Basis der Richtlinie 1999/92/EG in allen EU-Mitgliedstaaten gleich.