3.12 Was ist bei Anwendungen von ortsfesten Gaswarngeräten bei Stoffgemischen variabler Zusammensetzung zu beachten?

Für die Überwachung von definierten brennbaren Gasen, die einzeln oder in geringer Anzahl auftreten, bleibt der Einsatz von Gaswarngeräten mit stoffspezifischem Nachweis der messtechnischen Funktionsfähigkeit für das(die) ausgewählte(n) Zielgas(e) verpflichtend (siehe zum Beispiel Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte der Projektgruppe MEWAGG). Liegt ein solcher Nachweis für einzelne Stoffe nicht vor, ergeben sich für den Betreiber folgende Optionen zur Erweiterung des Nachweises der messtechnischen Funktionsfähigkeit:

I. Eine notifizierte Stelle beauftragen

II. Den Hersteller beauftragen

III. Den Nachweis selbst führen, wenn er über eine fachkundige Stelle verfügt (siehe Frage 4.11)

Diese Vorgehensweise ist nicht möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • der Nachweis kann aufgrund der Stoffeigenschaften nicht geführt werden (z. B. chemische Instabilität)
  • eine „große“ oder häufig wechselnde Anzahl von Einzelstoffen
  • Stoffgemische mit variabler oder nicht genau definierter Zusammensetzung

In diesen Fällen können Gaswarngeräte mit dem Messprinzip „Wärmetönung“ für den Explosionsschutz eingesetzt werden, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. Der Nachweis der messtechnischen Funktionsfähigkeit muss für das eingesetzte Gaswarngerät mindestens für die folgenden Stoffe geführt worden sein: Methan, Propan, n-Hexan, n-Nonan und Benzol sowie gegebenenfalls für den im folgenden Punkt 2 genannten Stoff, für den das Gaswarngerät die geringste Empfindlichkeit aufweist.
  2. Grundsätzlich ist das Gaswarngerät für die Überwachung eines Stoffgemisches oder einer Stoffsammlung auf denjenigen Stoff zu justieren, der aus der Gesamtheit der in diesem Fall vorhandenen Stoffe die geringste Messempfindlichkeit in % der UEG aufweist. Wenn dieser Stoff nicht benannt werden kann oder diese Vorgehensweise nicht praktikabel ist, soll auf n-Nonan justiert werden. Bei der Justierung ist das Prüfgas über den für das betreffende Gaswarngerät vorgesehenen und im Nachweis der messtechnischen Funktionsfähigkeit gemäß Punkt 1 genannten Prüfadapter aufzugeben.
  3. Wenn nicht auszuschließen ist, dass in dem zu überwachenden Gasgemisch Katalysatorgifte enthalten sind, so muss nach jeder Alarmauslösung eine Funktionskontrolle durchgeführt werden. Zusätzlich sind die Maßnahmen zur Erkennung von Vergiftung entsprechend T 023 Kapitel 7.3.2 durchzuführen.
    Hinweis: Bei diesem Vorgehen kann es zu Fehlalarmen kommen, wenn im zu überwachenden Stoffgemisch Stoffe enthalten sind, für die die Empfindlichkeit des Gaswarngeräts wesentlich größer ist, als für den unter Punkt 2 genannten Stoff. Dieser „sichere Fehler“ ist bei dieser Vorgehensweise fallweise unvermeidbar.

     

(FAQ “Gaswarneinrichtungen und -geräte": Stand 10/2023)