3.22 Durch wen dürfen unterwiesene Personen gemäß T 023 und T 021 unterwiesen werden?
Die Unternehmerin/der Unternehmer ist für die Unterweisung der eigenen Beschäftigten verantwortlich.
Die Unterweisende/der Unterweisende muss mindestens über die Kenntnisse des qualifizierten Fachpersonals gemäß T 023 beziehungsweise T 021 verfügen. Sofern die Unternehmerin/der Unternehmer nicht über die entsprechende Fachkenntnis verfügt, können Beschäftigte oder Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse zu den eingesetzten Gaswarngeräten und Gaswarneinrichtungen verfügen, mit der Durchführung der Unterweisung betraut werden.
Eine Unterweisung für ortsfeste Gaswarneinrichtungen sollte immer auch eine Einweisung am Einbauort der zu kontrollierenden Gaswarneinrichtung umfassen.
(FAQ “Gaswarneinrichtungen und -geräte": Stand 10/2023)




