3.4 Welche Anforderungen gelten für Gaswarneinrichtungen zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen?

Gaswarngeräte sind Arbeitsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und, sofern sie im Rahmen des Explosionsschutzes verwendet oder in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, gemäß § 9 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung überwachungsbedürftige Anlagen oder Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß dem Produktsicherheitsgesetz.

Damit ist die Unternehmerin/der Unternehmer verpflichtet, gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete Arbeitsmittel, also für die jeweilige Messaufgabe geeignete Gaswarngeräte, zur Verfügung zu stellen. Es liegt in ihrer/seiner Verantwortung zu beurteilen, welches Gaswarngerät als Arbeitsmittel geeignet ist.

Gaswarngeräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt sind, unterliegen den dort geltenden gesetzlichen Regelungen. Seit Mitte 2003 sind diese europaeinheitlich erst durch die Richtlinie 94/9/EG und nachfolgend 2014/34/EU festgelegt.

Bei Gaswarngeräten zur Warnung vor brennbaren Gasen kann die sichere Messfunktion den Anforderungskatalog ergänzen. Dabei ist als Besonderheit zu beachten, dass in diesem Fall auch die Auswertezentrale der Gaswarneinrichtung unter die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2014/34/EU fällt, obwohl sie nicht selbst im explosionsgefährdeten Bereich installiert ist. Dieser Fall tritt immer dann ein, wenn die Messfunktion im Sicherheitskonzept als integraler Bestandteil eingebunden ist.

Ob ein Gerät für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet ist, gibt der Hersteller durch Kennzeichnung auf dem Gerät und in seiner EU-Konformitätserklärung durch Auflistung der Richtlinie 2014/34/EU und der zugrunde gelegten Normen an. Der Zündschutz wird dabei durch Anwendung der Normenreihe DIN EN 60079 ff., die sichere Messfunktion durch DIN EN 60079-29-1 und für Sauerstoff durch DIN EN 50104 dokumentiert.

Bei Geräten der Kategorien 1 und 2 muss eine EU-Baumusterprüfung und zertifizierte Produktionsüberwachung durch eine notifizierte Stelle vorliegen. Bei Gerätekategorie 3 reicht eine Herstellererklärung aus.

Weitere Hinweise finden sich im Merkblatt T 023 unter Abschnitt 3 und in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 722 unter Punkt 4.7.

In den Fällen, in denen keine Baumusterprüfung für die Messfunktion des Gerätes nach der Richtlinie 2014/34/EU gefordert ist, obliegt es dem Unternehmer/der Unternehmerin, anhand der vom Hersteller vorgelegten Unterlagen und seiner/ihrer eigenen Fachkunde den Nachweis nach § 5 der Betriebssicherheitsverordnung zu führen, dass das Gerät für seine Messaufgabe geeignet ist. Hilfestellungen für die Auswahl geeigneter Messgeräte, deren Installation, Einsatz und Wartung finden sich in der DIN EN 60079-29-2 beziehungsweise im Merkblatt T 023 .

Der Hersteller des auszuwählenden Gaswarngerätes sollte deshalb in der Lage sein, in geeigneter, dokumentierter Form die messtechnische Eignung seines Gerätes nachzuweisen. Im Idealfall kann der Hersteller eine messtechnische Funktionsprüfung nach den Normen DIN EN 60079-29-1 beziehungsweise DIN EN 50104 bei einer so genannten notifizierten Stelle für das zu überwachende Gas nachweisen.

Vor einer Kaufentscheidung sollte die Unternehmerin/der Unternehmer sich darüber informieren, welchen europäischen Richtlinien die Bauart des angebotenen Gerätes entspricht und nach welchen europäischen oder internationalen Normen die Messfunktion des angebotenen Gerätes geprüft ist. Es empfiehlt sich, diese Nachweise in die Dokumentation der eigenen Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen.

 

(FAQ “Gaswarneinrichtungen und -geräte": Stand 10/2023)