Hinweise zu Smartphones und Tablet PC zur Verwendung in Ex-Bereichen – Darf man Smartphones an Tankstellen verwenden?

In der Industrie gibt es einen hohen Bedarf, mobile elektronische Geräte wie Smartphones und Tablet PC in explosionsgefährdeten Bereichen einzusetzen. Entsprechend der Richtlinie 1999/92/EU sind in Bereichen, in denen gelegentlich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt (Zone 1 oder Zone 21) Geräte der Kategorie 2 im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU („ATEX-Richtlinie“) einzusetzen. Folgende Hinweise werden aus den Erfahrungen der Marktaufsicht gegeben. Hier können Sie den gesamten Artikel lesen:


Einsatz von Hörgeräten und Cochlea-Implantaten in explosionsgefährdeten Bereichen

Hörgeräte sind für Hörgeminderte ein unverzichtbares Hilfsmittel für die Kommunikation, zumal diese Kommunikation auch sicherheitsrelevante Inhalte, wie z. B. Warnung vor unmittelbaren Gefahren, enthalten kann. Sollen Hörgeräte oder Cochlea-Implantate im explosionsgefährdeten Bereich getragen werden, so ist zu überprüfen, ob sie wirksame Zündquellen enthalten. Diese Überprüfung muss auch die Ex-Zone, in der das Hörgerät oder das Cochlea-Implantat getragen werden soll, berücksichtigen. Eine Handlungsanleitung hierzu wurde in Zusammenarbeit mit der Industrie, den Herstellern von Hörgeräten und der Kommission für Elektrotechnik erarbeitet.

Demnach können hinter dem Ohr oder im Ohr getragene Hörgeräte und externe Teile von Cochlea-Implantaten in Zone 2 und Zone 22 grundsätzlich verwendet werden, sofern diese nicht mit wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen bestückt sind. Zusatzgeräte, wie z. B. Funkfernsteuerungen, müssen vor dem Einsatz in Zone 2 bzw. Zone 22 von einem Spezialisten beurteilt werden.

Für die Verwendung in Zone 1 und Zone 21 muss gewährleistet sein, dass Hörgeräte bzw. die externen Teile von Cochlea-Implantaten sicher im oder hinter dem Ohr bzw. am Kopf befestigt sind, dass die externen Teile von Cochlea-Implantaten sicher miteinander verbunden sind, und dass die Batterien bei Stößen nicht aus dem Gehäuse fallen können.

Tätigkeiten, wie An- und Ablegen des Hörgerätes oder Cochlea-Systems, Batteriewechsel, Ein- und Ausschalten, Funktionseinstellung und Programmierung sowie das Aufladen eines gegebenenfalls vorhandenen Akkus dürfen nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche durchgeführt werden.

Die Handlungsanleitung finden Sie hier als PDF:

Handlungsanleitung zum Einsatz von Hörgeräten und Cochlea-Implantaten in explosionsgefährdeten Bereichen


Besteht beim Einsatz von Handys oder von mobilen Funkgeräten in explosions­gefährdeten Bereichen Explosionsgefahr?

Diese Fragen ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten.
Arbeiten in Zone 0 sind generell zu vermeiden. Der Einsatz mobiler Funkgeräte ist in dieser Zone auszuschließen. Werden mobile Funkgeräte in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 betrieben, so muss für sie eine Baumusterprüfbescheinigung einer zugelassenen europäischen Prüfstelle vorliegen.
In Zone 2 dürfen mobile Funkgeräte ohne EG-Baumuster­prüfbescheinigung verwendet werden, wenn eine Herstellererklärung zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 (Kategorie 3) vorliegt.

Im Strahlungsfeld von Sendern befindliche leitende Teile können als Empfangsantenne wirken und bei ausreichender Stärke des Feldes sowie geeigneter Größe der Empfangsantenne und optimaler Ankopplung in explosionsfähiger Atmosphäre Entzündungen verursachen: zum einen dadurch, dass bei sehr hoher Feldstärke die empfangene Hochfrequenzleistung dünne Drähte zum Glühen bringt, dass über Unterbrechungen leitender Teile Funken erzeugt werden oder (bei besonders hohen Frequenzen) sich bestimmte Werkstoffe durch Absorption erhitzen.

Nach DIN EN 6226-2-1 »Sicherheit in elektrischen und magnetischen Feldern im niedrigen und mittleren Frequenzbereich«, ist eine Sicherheit ohne zusätzliche Maßnahme bei Strahlungsquellen kleiner Leistung gegeben. Eine Zündgefahr unabhängig von der Zone ist für elektromagnetische Felder einer einzelnen Quelle mit einer Nennleistung  6 W unter dem Aspekt, dass sich die Strahlungsquelle nur in der Nähe der explosionsfähigen Atmosphäre befindet, nicht zu befürchten.

Da gesundheitliche Gefährdungen für Personen nicht auszuschließen sind, wenn elektromagnetische Felder mit Intensitäten oberhalb festgelegter Grenzwerte auf sie einwirken, ergeben sich aus dem Personenschutz Einschränkungen für maximale Nennleistungen für mobile Funkgeräte. Für ein Körpergewicht von 75 kg ergibt sich ein maximaler zulässiger Wert von 6 W. Somit können Hersteller nicht beliebig hohe Sendeleistungen anbieten. Postalisch zugelassene mobile Funktelefone liegen unter einer maximalen Nennleistung von 6 W. Das heißt: Bei Einsatz von postalisch zugelassenen mobilen Funktelefonen außerhalb von Ex-Bereichen kann durch abgestrahlte Hochfrequenzleistung kein Gas oder Dampf/Luft-Gemisch entzündet werden.

Fahrzeugstationen, die mit mobilen Funktelefonen und Verstärkern ausgerüstet sind, können ein Leistungsvermögen von 8 bis etwa 15 Watt erzielen. Bei diesen besteht die Möglichkeit, dass, auch wenn sie außerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches stehen, Energien in den Ex-Bereich über mehrere Meter hineingestrahlt werden und auf ein Empfangsgebilde treffen, das beispielsweise eine zündfähige Funkenstrecke entstehen lässt. Hier sind entsprechende Schutzmaßnahmen nach TRGS 723 erforderlich. Dazu gehören Berechnung von Sicherheitsabständen zwischen Sender und möglichen Empfangsgebilden im explosionsgefährdeten Bereich, Ermittlung des Sicherheitsabstandes, in Zweifelsfällen durch Messung, Vermeidung von Empfangsgebilden, die zündwirksam werden können oder Durchführung von Abschirmmaßnahmen.


Ist der Einsatz von Armbanduhren, Taschenrechnern, Hörgeräten, Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. im explosionsgefährdeten Bereich möglich?

Das Komitee 235 „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten” der Deutschen elektrotechnischen Kommission hat sich vor längerer Zeit mit der Frage beschäftigt, inwieweit elektrisch angetriebene Armbanduhren in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden können. Das Komitee hat dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Versuche in der chemischen Industrie, die bereits vor ca. 30 Jahren mit Motoren der Zündschutzart „erhöhte Sicherheit” <nobr>(Ex e</nobr> in Schutzart IP 44) durchgeführt worden sind, ergeben haben, dass bei laufendem Motor eine explosionsfähige Atmosphäre etwa 40 bis 60 Minuten vorhanden sein muss, ehe im Motorinnern ebenfalls Explosionsgefahr herrscht.

Gestützt auf diese Erfahrungen kann bei Berücksichtigung von Gehäusegröße, und Gehäusekonstruktion davon ausgegangen werden, dass das Eindringen von explosionsfähiger Atmosphäre in eine Armbanduhr wenigstens eine Größenordnung länger dauert, auch wenn das Gehäuse nicht wasserdicht sein sollte. Weil sich eine solche Uhr aber am Arm oder mindestens in der Bekleidung eines Menschen befindet, der sich ohnehin nicht lange in explosionsfähiger Atmosphäre aufhalten kann, da dann meist Arbeitsplatzgrenzwert-Überschreitungen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass in der Praxis in Gehäuse von Armbanduhren, auch bei Berücksichtigung besonders ungünstiger Umstände, explosionsfähige Atmosphäre nicht eindringen wird. Deshalb ist das Komitee K 235 der Ansicht, dass elektrisch digitale und analog anzeigende Armbanduhren ohne zusätzliche Sonderfunktion wie z. B. Rechner in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 gefahrlos verwendet werden dürfen. Arbeiten in Zone 0 sind ohnehin zu vermeiden.

Häufig wird mittlerweile die Frage nach dem Tragen von Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. gestellt. Diese verfügen allerdings über vielseitige Sonderfunktionen wie Rechner, Funkverbindung über Bluetooth und ähnliches. Eine Verwendung von handelsüblichen Smartwatches, Fitnessarmbändern, GPS-Uhren o. ä. in explosionsgefährdeten Bereichen ist daher auszuschließen.

Zum Einsatz von Hörgeräten in explosionsgefährdeten Bereichen kann die Beurteilung nicht nur auf der Basis der Batteriespannung allein erfolgen, sondern hier sind zündfähige induktive Stromkreise gegebenenfalls enthalten und mit zu berücksichtigen. Die Zündgefahr von Kompaktgeräten, die im Ohr getragen werden, ist als sehr gering anzusehen, so dass diese in Zone 1 und 2 getragen werden können, sofern diese nicht mit wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen bestückt sind. Eventuelle Fernbedienungen dürfen im Ex-Bereich nicht mitgeführt werden. Bei einem eventuellen Herausfallen aus dem Ohr und einer dabei möglichen Zerstörung des Gehäuses sowie dem gleichzeitigen Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre wird die Zündgefahr als ausreichend gering angesehen.
Andere Hörgeräte als Kompaktgeräte sind im Einzelfall zu prüfen und zertifizieren zu lassen. Von der ehemaligen DMT-Gesellschaft, Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel, Bergbau Versuchsstrecke Dortmund-Derne (jetzt DEKRA EXAM), wurden 2 Hörgerätetypen verschiedener Hersteller für die Benutzung unter Tage untersucht und für die Gruppe I elektrischer Betriebsmittel zertifiziert.
Zum Einsatz von Taschenrechnern muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei solarbetriebenen Taschenrechnern ab einer bestimmten Anzahl von Solarzellen gegebenenfalls Spannungen auftreten können, die eine Zündgefahr ermöglichen, so dass nach Auffassung des Komitees im Einzelfall geprüft und bescheinigt werden muss.


Nachrüstung an Rührwerken im Bestand bezüglich Explosionsschutz

Im Rahmen der Überarbeitung des Merkblatts T 020 „Rührwerke – Ausrüstung und Betrieb“ der BG RCI wurde eine Hilfestellung für die Nachrüstung von Rührwerken im Bestand hinsichtlich des Explosionsschutzes erarbeitet.

Für Zündquellen, die im Fehler- bzw. Störungsfall auftreten können, werden Maßnahmen beschrieben, die einzeln oder in Kombination eine dem Stand der Technik entsprechende Zündquellenvermeidung in dem für die jeweilige Zone(n) erforderlichen Maß ermöglichen. Dies unterstützt die Einzelfallbetrachtung der Rührwerke im Bestand, bei der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der Empfehlung zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" zu entscheiden ist, ob eine Anpassung der Schutzmaßnahmen an den Stand der Technik erforderlich ist. Weitere Informationen zur Thematik der Rührwerke sind in der Neufassung des Merkblatts T 020 zu finden. Diese befindet sich zur Zeit im Druck.

Die hier aufgeführten beispielhaften Maßnahmen können infolge einer Gefährdungsbeurteilung nach Anforderungen aus der GefStoffV und BetrSichV §3 Abs. 7 als Alleinmaßnahme oder in Kombination zum Ziel führen.


Merkblatt T 020 „Rührwerke“ überarbeitet

Das Merkblatt T 020 „Rührwerke“ wurde neu überarbeitet. Rührwerke werden in Mitgliedsunternehmen der BG RCI auf vielfältige Weise und in vielfältigen Zusammenhängen eingesetzt.

Diese Schrift kann herangezogen werden

  • für Auswahl und Beschaffung eines Rührwerkes
  • zur Beurteilung vorhandener Rührwerke
  • zur Beurteilung nach Änderungen an Rührwerken
  • zur Beurteilung der Gefährdungen sowie zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Rührwerken
  • zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz gegen Gefährdungen und Belastungen
  • zur Ausarbeitung einer Betriebsanweisung, für die regelmäßig durchzuführenden arbeitsplatz- und stoffbezogenen Unterweisungen
  • für die wiederkehrende Prüfung von Rührwerken

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Gaswarneinrichtungen und -geräte

Weitere Anwendungshinweise speziell zu Gaswarneinrichtungen und -geräten finden Sie hier.