Fachwissen-Newsletter 3/2021

Ausgabe September 2021

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

neue Regelungen zur Produktsicherheit sind erlassen. Lesen Sie in dieser Ausgabe, welche Änderungen sich damit ergeben. Und neue Medien unterstützen zum Beispiel bei der Dokumentation gefährdender Tätigkeiten oder der Messung von Arsen am Arbeitsplatz.


Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

Das Produktsicherheitsgesetz ist neu gefasst und das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen im Hinblick auf den sicheren Betrieb solcher Anlagen ist erlassen. :: weiterlesen

KB 024-2 „Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen“

Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen stellen für die Betriebe eine besondere Herausforderung in Bezug auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten dar. Das neue KB 024-2 unterstützt bei der Dokumentation gefährdender Tätigkeiten am Arbeitsplatz. :: weiterlesen

Neues Messverfahren zur Bestimmung von Arsen und seinen partikulären Verbindungen

Das neue Verfahren beschreibt die Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter und die Bestimmung mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit Graphitrohrtechnik nach Säureaufschluss in der Luft in Arbeitsbereichen und ist für die Überwachung der derzeitigen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration geeignet. :: weiterlesen

KB 007 „Lösemittel – Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen“ aktualisiert

Die Broschüre KB 007 zeigt, wie mit kleinen Mengen Lösemittel sicher gearbeitet werden kann. Aufgrund der Neufassung der TRGS 510 wurden Änderungen notwendig. In diesem Zuge sind noch andere kleine Änderungen durchgeführt worden. :: weiterlesen

 

+++ kurz und knapp +++ kurz und knapp +++ kurz und knapp +++ kurz und knapp +++
Merkblatt M 039 „Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte“

Das Merkblatt M 039 wurde überarbeitet.
Es ist im Medienshop erhältlich und dort auch als Download verfügbar.
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Sicherheitskurzgespräch SKG 040 „Corona-Pandemie – Allgemeine Schutzmaßnahmen“

Das Sicherheitskurzgespräch SKG 040 wurde überarbeitet und um eine neue Lektion zum Thema „Lüftung“ erweitert.
Es ist im Medienshop erhältlich und dort auch als Download verfügbar.
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Merkblatt K 001 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Allgemeiner Teil“

Das Merkblatt K 001 ist die erste Schrift einer neuen Reihe für Kleinbetriebe und stellt die in den Merkblättern A 016/A 017 dargelegten Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung mit mehr Praxisbezug dar.
Es ist im Medienshop erhältlich und dort auch als Download verfügbar.
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Merkblatt K 002 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Dekoration und innenliegender Sonnenschutz“

Das Merkblatt K 002 ergänzt die im Merkblatt K 001 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Allgemeiner Teil“ dargelegten Inhalte für den Gewerbezweig „Dekoration und innenliegender Sonnenschutz“.
Es ist im Medienshop erhältlich und dort auch als Download verfügbar.
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Merkblatt K 003 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Sonnenschutz im Freien“

Das Merkblatt K 003 ergänzt die im Merkblatt K 001 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Allgemeiner Teil“ dargelegten Inhalte für den Gewerbezweig „Sonnenschutz im Freien“.
Es ist im Medienshop erhältlich und dort auch als Download verfügbar.
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Merkblatt K 004 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Bodenlegen“

Das Merkblatt K 004 ergänzt die im Merkblatt K 001 „Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe – Allgemeiner Teil“ dargelegten Inhalte für den Gewerbezweig „Bodenlegen“.
Es ist im Medienshop erhältlich und dort auch als Download verfügbar.
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+++ Neues aus dem FB RCI +++ Neues aus dem FB RCI +++ Neues aus dem FB RCI +++

Im Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) wurden folgende Publikationen neu erstellt oder überarbeitet:

Neu

Im Sachgebiet „Verfahrenstechnik und Druckanlagen“
FBRCI-009 „Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsbetrachtung bei chemischen Reaktionen“
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Überarbeitet

Im Sachgebiet „Papierherstellung und Ausrüstung“
DGUV Information 213-018 „Papierherstellung und Ausrüstung – Grundlegende Anforderungen“
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Im Sachgebiet „Explosionsschutz“
DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“
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Im Sachgebiet „Gefahrstoffe“
DGUV Information 213-716 „Galvanotechnik und Eloxieren – Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung“
Zum Sachgebiet „Gefahrstoffe“ wechseln
Zur DGUV Information 213-716 wechseln


Ihr Kontakt zur Redaktion

Gabriele Haass
Prävention
Gefahrstoffe-Biostoffe-Analytik

BG RCI, Heidelberg
Telefon: 06221 5108-28105
E-Mail: gabriele.haass(at)bgrci.de


Unsere Themen zum Weiterlesen

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

Das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 ist am 30. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Aufgrund der europäischen Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten war die Reform und Anpassung des deutschen Produktsicherheitsrechts notwendig. Sowohl aus rechtssystematischen Gründen als auch zur Behebung inhaltlicher Überschneidungen erfährt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von 2011 große Änderungen. Im Zuge dieser Anpassung wurden die Vorschriften über die Marktüberwachung und die überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem ProdSG fast komplett entfernt. Damit ist das neue ProdSG reduziert zu einem reinen Gesetz über die Anforderungen an das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt. Die bisherigen Abschnitte „Marktüberwachung“ (6. Abschnitt) und „Informations- und Meldepflichten“ (7. Abschnitt) gehen fast komplett in das neue Marktüberwachungsgesetz (MÜG) über. Der bisherige 9. Abschnitt  über überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch ausgegliedert und die Inhalte sind in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) überführt worden. Neben strukturellen Veränderungen enthält das neue ProdSG unter anderem folgende inhaltliche Änderungen:

  • § 2 (10) Neue Definition des ernsten Risikos – Der Gesetzgeber hat auch im ProdSG nunmehr klar geregelt, wie auf Produkte zu reagieren ist, von denen ein ernstes Risiko ausgeht.
  • § 2 (11) Der Kreis der Wirtschaftsakteure ist um den sogenannten Fulfilment-Dienstleister erweitert.
  • § 8 (2) Neu ist die Möglichkeit zu Vermarktungsverboten. Die Bundesregierung kann künftig in Deutschland durch Rechtsverordnung risikoreiche Produkte bundesweit verbieten oder beschränken.
  • Die Regelungen des 5. Abschnitts „GS-Zeichen“ sind überarbeitet und konkretisiert, maßgeblich waren hier Erfahrungen aus der Praxis.

Für eine detaillierte Änderungsansicht des ProdSG siehe Synopse.

Im Zuge der Produktsicherheitsgesetznovelle wurden weitere Vorschriften angepasst und überarbeitet, wie zum Beispiel:

  • das Bauproduktengesetz (Art. 5)
  • die Betriebssicherheitsverordnung (Art. 7)
  • die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Art. 14)
  • die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Art. 20)
  • die Verordnung über einfache Druckbehälter (Art. 22)
  • die Maschinenverordnung (Art. 23)
  • die Explosionsschutzprodukteverordnung (Art. 25)
  • die Aufzugsverordnung (Art. 26)
  • die Druckgeräteverordnung (Art. 28)

Neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) richtet sich in erster Linie an die Betreiber. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und Dritten zu gewährleisten, sofern die Anlagen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen.

Das ÜAnlG regelt die grundlegenden Anforderungen an den Betrieb der Anlagen, wie zum Beispiel Gefährdungsbeurteilung bezüglich Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Prüfung und das Abschalten der Anlage bei gefährlichen oder nicht beseitigten Mängeln. Neben den Betreiberpflichten regelt das ÜAnlG auch Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), Zulassung von Prüfstellen als ZÜS, Aufsicht durch Zulassungsbehörde sowie Befugnisse und Aufgaben der Aufsichtsbehörden der Länder.

Die Liste der überwachungsbedürftigen Anlagen aus § 2 Nr. 30 des bisherigen ProdSG ist nicht in das ÜAnlG übernommen worden. Der Anlagenkatalog wird zukünftig in einer Verordnung festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsportal Anlagensicherheit.

Zum Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021

Zum Marktüberwachungsgesetz (MÜG)

Zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Änderungen des ProdSG mit Synopse

Zum Informationsportal Anlagensicherheit der BG RCI

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KB 024-2 „Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen“

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bestimmt, ob die Daten der Beschäftigten und deren Exposition gegenüber KM-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B in einem Expositionsverzeichnis dokumentiert werden müssen. Denn ohne die personenbezogene Dokumentation stattgefundener Expositionen ist es nicht mehr möglich, den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und einer Erkrankung zu ermitteln.

Die neue Broschüre KB 024-2 aus der Reihe kurz & bündig bietet Hilfestellungen für die Entscheidung, wann eine Dokumentation notwendig wird und wann darauf verzichtet werden kann und soll insbesondere kleine und mittlere Betriebe (KMU) unterstützen. Das in der Broschüre enthaltene Ablaufschema und eine Checkliste begleiten die Unternehmen dabei, die in der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ vorgegebenen Kriterien für die Dokumentationspflicht zu prüfen.

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet die Unternehmen, die Daten der exponierten Beschäftigten 40 Jahre lang aufzubewahren und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den jeweiligen Beschäftigten einen Auszug über die betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen. Aus diesem Grund informiert die Broschüre ebenfalls über das für Unternehmen kostenfreie DGUV-Angebot der „Zentralen Expositionsdatenbank“ (ZED). Mittels ZED können die Unternehmen allen Dokumentations-, Archivierungs- und Aushändigungspflichten der Daten von KM-Stoffen exponierten Beschäftigten rechtssicher nachkommen. Das KB stellt kurz und kompakt die Vorteile und die Nutzungsmöglichkeiten der ZED, auch für die Organisation einer nachgehenden arbeitsmedizinischen Vorsorge, dar.

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Neues Messverfahren zur Bestimmung von Arsen und seinen partikulären Verbindungen

Valide Messverfahren sind für die tägliche Praxis ein wichtiges Instrument zur Feststellung der Konzentrationen von Gefahrstoffen. Federführend erarbeitet die BG RCI anerkannte Messverfahren für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen.

Eine weitere Schrift aus dieser Reihe ist fertig gestellt: das Verfahren 05 der DGUV Information 213-503 „Verfahren zur Bestimmung von Arsen und seinen partikulären Verbindungen". Es beschreibt die Probenahme mit Pumpe und Abscheidung auf einem Partikelfilter und die Bestimmung mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit Graphitrohrtechnik nach Säureaufschluss.

Die Bestimmungsgrenze des Messverfahrens liegt bei 0,13 µg berechnet als Arsen pro Probenträger. Bei einem Probeluftvolumen von 1,2 m³ wird eine relative Bestimmungsgrenze von 0,11 μg/m³ erreicht.

Das Verfahren eignet sich für die Überwachung der derzeitigen Akzeptanzkonzentration von 0,83 µg/m³ und einer Toleranzkonzentration von 8,3 µg/m³ für die in die krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuften Arsenverbindungen in der einatembaren Fraktion.

Informationen zum Messverfahren finden Sie auf unserer Webseite.

Informationen zum Messverfahren „Arsen”

Wechseln Sie zum Internetauftritt der Messverfahren

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KB 007 „Lösemittel – Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen“ aktualisiert

In vielen Betrieben werden Lösemittel und lösemittelhaltige Produkte gelegentlich und in kleiner Menge verwendet, z. B. bei der Reinigung einzelner Werkstücke. Auch bei der Verwendung geringer Mengen sind einige grundsätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Die kurz & bündig-Broschüre KB 007 „Lösemittel – Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen“ unterstützt bei der Umsetzung.

Bei der Neufassung der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wurden u. a. die Ausnahmen für Verkaufsräume gestrichen, sodass eine Überarbeitung des KB 007 notwendig wurde. Im Rahmen der Überarbeitung wurden darüber hinaus Formulierungen angepasst sowie kleinere Fehler und Ungenauigkeiten verbessert.

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