Berauschtheit und Sucht im betrieblichen Kontext
Suchtmittel sind Substanzen, die das Bewusstsein beeinflussen. Sie können sich unterschiedlich stark und variabel äußern. Beispielsweise können sie sich auf die Konzentrations-, Koordinations- und Reaktionsfähigkeit auswirken, die Wahrnehmung beeinträchtigen, das Sicherheitsempfinden verändern und vieles mehr. Auch Verhaltenssüchte, sogenannte stoffungebundene Süchte, können sich negativ auswirken. So führen durchgespielte Nächten zu Müdigkeit und fehlender Konzentrationsfähigkeit. Es lassen sich noch viele weitere sicherheitsrelevante Aspekte durch Verhaltenssüchte nennen.
Sowohl stoffgebundene als auch stoffungebundene Süchte führen in der Regel zu multiplen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und somit auf die Arbeitsleistung und Arbeitssicherheit. Nicht nur die akute Phase der Berauschtheit spielt eine Rolle, sondern auch langfristige körperliche und psychische Veränderungen sowie Entzugs- oder Erschöpfungssymptome.
Hinweisen auf Berauschtheit/Suchterkrankungen ist nachzugehen. Ein darüber Hinwegsehen ist nicht tolerabel. Auch ein vermeintlich einmaliges Ereignis muss entsprechend angesprochen und in einem richtigen Maß behandelt beziehungsweise aufgerollt werden. Daher ist ein betriebliches Handlungskonzept erforderlich, das sowohl die Prävention als auch die Intervention klar regelt.
Eine solche transparente und faire Regelung kann z. B. in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Sofern eine betriebliche Mitarbeitervertretung vorhanden ist, ist diese an der Erstellung dieser Vereinbarung zu beteiligen (Mitbestimmungspflicht). Wenn möglich, sollten auch immer Sicherheitsfachkräfte, der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und, wenn vorhanden, Suchtbeauftragte und Vertrauenspersonen beteiligt werden. Sofern vorhanden ist auch die Einbindung des Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) für die sinnvolle Verankerung von Präventionsmaßnahmen hilfreich. Integraler Bestandteil können ein Stufenplan bzw. definierte und verbindliche Maßnahmen zu entsprechenden Zeitpunkten sein. Die betriebliche Regelung muss allen Beschäftigten bekannt gemacht werden. Aufklärung über Suchtgefährdungen und regelmäßige Unterweisungen aller Beschäftigten sowie Schulungen von Vorgesetzten und Führungskräften sind ebenso erforderlich.