Berauschtheit und Sucht: Rechtliche Grundlagen für den Arbeitsschutz
Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Arbeitsschutzgesetz und in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. In beiden Vorschriften sind sowohl Vorgaben für Arbeitgeber (auch Unternehmer genannt) als auch Arbeitnehmer (auch Versicherte oder Beschäftigte genannt) auch in Bezug auf Berauschtheit und Sucht im betrieblichen Kontext verankert. Die Arbeitgeberpflichten sind jeweils unter den § 7 und die Arbeitnehmerpflichten jeweils unter den §§15,16 beschrieben.
Zudem finden sich zu diesem Thema weitere rechtliche Regelungen und Nebenpflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und diversen anderen Gesetzten wie z. B. dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Arbeitgeber
Bei der Übertragung von Aufgaben ist es Arbeitgeberpflicht zu beachten, ob die Beschäftigten befähigt sind, dabei die Bestimmungen und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten. Arbeitgeber dürfen Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht mit dieser Arbeit betrauen. Dies gilt insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten wie zum Beispiel Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen. Die Beurteilung der akuten Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Führungskräfte.
Dem Arbeitgeber sind auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht nach § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) umfassende Fürsorgepflichten auferlegt. Auch diese können dazu führen, dass die Verrichtung einer gefährdenden Tätigkeit zu untersagen ist.
Ferner dürfen Arbeitgeber keine Person einsetzen, die Jugendliche beaufsichtigt, anweist, und ausbildet, wenn sie wegen einer Straftat z. B. nach dem KCanG verurteilt wurde.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer dürfen sich durch den Umgang mit berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Es besteht die Verpflichtungen sowohl auf die eigene Sicherheit und Gesundheit als auch auf die, der Kolleginnen und Kollegen zu achten und bei der Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit mitzuwirken. Es ist unerheblich, ob eine Beeinträchtigung durch Alkohol, Arzneimittel, Cannabis oder andere Drogen herbeigeführt wird. Diese Regelungen gelten auch für den Bereich der privaten Lebensführung, sofern sie, sich im späteren Verlauf auf die die betriebliche Sicherheit auswirken können. Dies gilt z. B. für den Weg zur und von der Arbeit.
Darüber hinaus besteht nach § 241 Abs. 2 und § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Nebenpflicht der Beschäftigten, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, durch welchen ihre Leistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten leiden würde.