Gefahrgutbeauftragte
Nach § 3 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind Gefahrgutbeauftragte von der Leitung des Unternehmens, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, schriftlich zu bestellen. Gefahrgutbeauftragte müssen sachkundig, d.h. im Besitz eines Schulungsnachweises für die betroffenen Verkehrsträger sein. Die BG RCI bietet entsprechende Seminare zur Vermittlung der Sachkunde im Bereich Gefahrguttransport an.
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind die "Beauftragten Personen" nicht ausdrücklich erwähnt. Eine Übertragung der Verantwortlichkeiten auf beauftragte Personen kann jedoch auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erfolgen. Die Schulungsverpflichtung ist in Kapitel 1.3 internationaler Gefahrgutvorschriften (z. B. dem ADR) in Verbindung mit § 27 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt.