E 5.3 Betonkosmetik
Mögliche Gefahren
- Getroffenwerden durch bewegte oder umfallende Rohre
- Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen, insbesondere bei Arbeiten von der Leiter
- Hautschäden durch Frischbeton
- Gehörschäden durch Lärm an benachbarten Arbeitsplätzen
- Gesundheitsschäden durch Zugluft am Arbeitsplatz
- Gesundheitsschäden durch Arbeiten in Zwangshaltung
- Augenverletzungen bei Arbeiten über Kopf
Maßnahmen
Betrieb
- Durchführen der Arbeiten bei Stillstand der Transporteinrichtungen bzw. außerhalb des Gefahrenbereichs
- Verwendung von Absturzsicherungen, z. B. Arbeitsbühnen 1
- Vermeiden von Zwangshaltungen durch Einsatz technischer Hilfsmittel
- bei Schleif- und Schneidarbeiten: wirksame Entstaubung installieren
- Standsicherheit der Rohre durch sauberen und ausreichend befestigten Untergrund gewährleisten
Hautschutz
Gemäß Hautschutzplan
- vor der Arbeit: gezielter Hautschutz
- nach der Arbeit: richtige Hautreinigung
- nach der Reinigung: angepasste Hautpflege
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung
Weitere Informationen
- DGUV Regel 113-602 Branche Betonindustrie, Teil 1: Herstellung von Betonfertigteilen, Abschnitt 3.4.4
- Merkblatt A 023 „Hand- und Hautschutz“ (BG RCI)
- Kapitel A 1.14