C 1.1 Anlage und Betrieb von Steinbrüchen

Mögliche Gefahren

Abraum

  • umstürzende Bäume aus dem Abraum und beim Abtragen des Abraums
  • Abrutschen von Massen aus dem Abraum auf Arbeitsplätze und Verkehrswege

Gewinnungsbereich

  • Abrutschen und Herabfallen von Gesteinsmassen, Gesteinsblöcken, Einzelsteinen aus den Steinbruchwänden und stillgelegten Wänden, z. B. durch
    • Frost, Schnee, Regen, einsetzendes Tauwetter
    • unterschiedliche Gesteinsschichtungen und Gesteinsschieferungen
    • starke Klüfte, einfallende Schichten, Wasserzuflüsse
    • Rissbildungen
    • nach Sprengungen
  • Staubgefahr bei Bohrarbeiten
  • Absturz von der Bruchwandkante

Sohlen und Fahrstraßen

  • Zusammenstoßen von Lade- und Förderfahrzeugen
  • Überfahren der Absturzkante
  • unkontrollierte Bewegungen der Fahrzeuge aufgrund von Unebenheiten auf Sohlen und Fahrstraßen
  • Umsturz der Fahrzeuge
  • Verletzungen durch herabfallendes Material

Maßnahmen

Abraum

  • Beseitigung von Bäumen und Sträuchern
  • Abraumbeseitigung, bevor mit der Gewinnung des nutzbaren Materials begonnen wird
  • Schutzstreifen zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials
    • bei manueller Beseitigung mindestens 1,5 m 1
    • bei maschineller Beseitigung entsprechend der Lade- und Fördergeräte

Gewinnungsbereich

  • Beim Wegladen von Hand dürfen die Wandhöhen nicht mehr als 12 m betragen.
  • Beim maschinellen Wegladen des Haufwerks dürfen die Wandhöhen nicht mehr als 30 m betragen.
  • Bei maschineller Gewinnung des nutzbaren Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes sein.
  • Beim Wegladen von Hand sowie beim maschinellen Wegladen müssen die Abbauwände auf 60° oder weniger abgeböscht sein 2. Abweichend hiervon dürfen die Abbauwände bei geschichtetem oder bankförmigem Gestein bis zur Senkrechten anstehen, wenn die Neigung der Schichten oder Bänke weniger als 10° beträgt.
  • Beim Einsatz des Großbohrlochsprengverfahrens 3 sind Wände bis zur Senkrechten möglich.
  • Sohlen sind anzulegen, wenn die zulässigen Wandhöhen erreicht und überschritten werden.
  • Bei starker Rissbildung und abrutschenden Massen oder Steinen ist der Gefahrenbereich abzusperren und zu beräumen; alle Arbeiten darunter sind zu unterbrechen.

Sohlen und Fahrstraßen

  • Ausreichend breite Sohlen für den sicheren Betrieb der Lade- und Förder­geräte entsprechend ihrer Größe und Verwendung schaffen.
  • Bei Begegnungsverkehr Sicherheitsabstände beachten.
  • Ausreichend breite Sohlen bei stillgelegten Wänden anlegen, um sicheres Beräumen zu gewährleisten.
  • Ausreichende Breite, Stabilität und Ebenheit von Fahrwegen schaffen 4.
  • Angepasste Neigungen sowie eine verkehrstechnisch sichere Anlage aller Fahrwege mit Beschilderung schaffen, um ein sicheres Fahren der eingesetzten Fahrzeuge zu gewährleisten.
  • Auf Fördersohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren von Absturzkanten getroffen werden, z. B. Leitplanken, Freisteine.

Leitung und Aufsicht

  • Die Leitung eines Steinbruchs ist von Personen wahrzunehmen, die eine entsprechende Ausbildung, Kenntnisse in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz haben.
  • Die Arbeitsplätze müssen von einem Aufsichtsführenden regelmäßig, mindestens 1 x pro Schicht, aufgesucht werden.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • In oder vor Abraum- und Abbauwänden ist Alleinarbeit von Hand nicht zulässig; eine zweite Person in Sichtweite ist erforderlich.
  • Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung, Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden oder mit ausgeprägten Störungs­zonen, dürfen nur besonders unterwiesene Personen durchführen.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzschuhe S2
  • Schutzhelm
  • Schutzhandschuhe
  • Gehörschutz
  • Wetterschutzkleidung
  • bei Staubgefährdung: geeigneter Atemschutz und ggf. Schutzbrille

Weitere Informationen

  • TRGS 559 „Mineralischer Staub“
  • im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen und erlassene Richtlinien