C 4.1 Lesestation in stationären Anlagen
Mögliche Gefahren
- Verletztwerden durch die Fördereinrichtung, z. B. an Einzugsstellen an Förderbändern
- Verletztwerden durch das zu sortierende Material, z. B. durch scharfkantige Gegenstände
- Absturz von der Anlage
- Gesundheitsschäden durch die Umgebungsbedingungen, z. B. Lärm, Staub, Hitze, Kälte
- Gesundheitsschäden durch die Freisetzung von Schadstoffen, z. B. Mikroorganismen
Maßnahmen
Technische Anforderungen
- An Lese- und Sortierstellen müssen
- das Förderband und seine Tragrollen seitlich eingriff- und einzugsicher verkleidet sein 1,
- Not-Halt-Einrichtung (Not-Aus), Ein- und Aus-Schalter sowie Netztrenneinrichtung (Hauptschalter) in unmittelbarer Nähe installiert sein.
- An Öffnungen, durch die das aussortierte Material befördert wird, darf keine Absturzstelle bestehen.
- Hebehilfen, Sortierhilfen, handgeführte elektrische Maschinen, druckluftbetriebene Werkzeuge und Handwerkzeuge müssen möglichst mit Hilfe von speziellen Haltevorrichtungen (Balancier) über der Sortierstelle gehalten werden.
- Zugänge zu Lesestationen sind als Treppe oder Laufsteg auszuführen.
- Der Standplatz für den Beschäftigten in der Lesestation muss waagerecht ausgeführt und ergonomisch gestaltet sein. Kalte Metallteile, die ständig berührt werden können, müssen isoliert werden.
- Die Lesestation muss als Kabine 2 ausgeführt, beleuchtet, entstaubt, schwingungstechnisch entkoppelt und klimatisiert sein.
- Bei Vorhandensein von Schadstoffen sind die Anforderungen im Kapitel C 4.5 zu beachten.
Betriebsanweisungen
- Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Gehörschutz
- Schutzhelm
- Schutzschuhe
- Augen- oder Gesichtsschutz
- Schutzhandschuhe
- eng anliegende Kleidung (dringend erforderlich)
Weitere Informationen
- TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen“
- Kapitel A 2.9, C 4.5