C 2.1 Anlage und Betrieb von Werksteinbrüchen
Mögliche Gefahren
- umkippende/abstürzende Fahrzeuge, Arbeits- und Erdbaumaschinen aufgrund mangelhafter Fahrweggestaltung und unzureichender Sicherung an Absturzkanten
- Stolper-, Sturz- und Absturzunfälle des Personals aufgrund fehlender oder mangelhafter Verkehrswege
- Gefahr von Steinfall und abrutschenden Massen durch zu hohe Wände, unzureichende Wandberäumung bzw. zu dichtes Arbeiten vor der Wand und zu geringe Sohlen- bzw. Bermenbreiten
- herabfallende, ab- oder umkippende Rohblöcke durch unsachgemäßen Transport
- Lärm- und/oder Staubbelastung für das Bedienpersonal, z. B. durch Bohr-, Schräm-, Säge-, Wasserstrahlschneid- und Brennschneidtechnik
Maßnahmen
Abraum
- Der Abraum ist vor Beginn der Gewinnungsarbeiten zu beseitigen.
- Breite des Schutzstreifens zwischen Abraumfuß und Gesteinsböschungsoberkante
a) bei Beseitigung des Abraums von Hand: ≥ 0,5 x Abraumhöhe, mindestens jedoch 1,5 m
b) bei maschineller Beseitigung des Abraums
- im Hochschnitt so breit, dass für eingesetzte Lade- und Fördergeräte keine Absturzgefahr besteht
- im Tiefschnitt: ≥ 3 m.
- Es ist keine Beseitigung des Abraumes einschließlich Schutzstreifen erforderlich, wenn
- Abraumhöhe: < 2 m
- Abraum auf: ≤ 45° abgeböscht und
- Abraum maschinell weggeladen wird 1.
- Der Schutzstreifen muss für die Zeit der Gewinnung erhalten bleiben und regelmäßig beräumt werden.
Wände
- Die zulässigen Bruchwandhöhen betragen beim
- Wegladen von Hand: ≤ 12 m
- maschinellen Wegladen: ≤ 30 m 2.
- Wandneigungen dürfen bei geschichtetem oder bankförmig anstehendem Gestein bis zu 90° betragen, wenn die Neigung der Schichten und Bänke < 10° beträgt (siehe auch Kapitel C 1.1).
- Überhänge sind nicht zulässig, Ausnahme: bei massigem Gestein, wenn sie durch natürliche Kluftflächen hervorgerufen werden.
- Abraum- und Abbauwände sind regelmäßig auf Standsicherheit und lose Massen oder Steine hin zu überprüfen und ggf. zu beräumen.
- Bei drohender Steinfallgefahr müssen Personen den Gefahrbereich verlassen, der Bereich ist abzusperren und die Gefahr ist zu beseitigen (Freigabe vor Arbeitsbeginn erforderlich).
Sohlen
- Wenn zulässige Wandhöhen nicht eingehalten werden können, müssen Sohlen angelegt werden.
- Sohlen müssen so breit sein, dass erforderliche Fahrwege und notwendige Sicherheitsabstände gewährleistet sind.
Verkehrswege
(siehe auch Kapitel A 1.20)
Fahrwege
- Fahrwege weit genug entfernt von Bruch-, Gruben- und Haldenrändern und dem Gefahrenbereich der Bruchwand anlegen.
- Führen Fahrwege dicht an Absturzkanten vorbei, sind Maßnahmen gegen Überfahren zu treffen, z. B. Freisteine, Schutzwälle 3.
- Fahrwege sind ausreichend zu befestigen.
- Für den Fall eingeschränkter Sicht
- bei sehr breiten Sohlen Fahrwege markieren, z. B. Tonnen, Freisteine
- an kritischen Punkten, z. B. scharfen Kurven und Kreuzungen, Fahrwege beleuchten.
- Wahl von Fahrwegen mit möglichst geringer Neigung
(üblich ≤ 7 %); Spitzkehren in die Horizontale legen. - Ausreichend breite Fahrwege anlegen.
Personenverkehrswege
- Arbeitsplätze in Werksteinbrüchen müssen über sicherheitsgerechte Verkehrswege erreichbar sein,4 z. B. über fest angebrachte Treppen mit erforderlichen Geländern, Steigleitern, gegen Abrutschen gesicherte Fahrten (Leitern).
- Bei manuellen Arbeiten auf den Sohlen im Bereich von Absturzkanten sind Maßnahmen gegen Absturz erforderlich, z. B. Einsatz von Steckgeländern.
Gewinnung
- Gewinnung der Blöcke erfolgt
- von Hand, z. B. Abkeilen
- maschinell, z. B. Seilsägen, Schrämmaschinen, Wasserstrahlschneidmaschinen (siehe auch Kapitel C 2.2)
- durch Sprengen (siehe auch Kapitel A 4.1).
- Transport der Blöcke erfolgt überwiegend durch Radlader und Krane.
Kippstellen
(siehe auch Kapitel C 1.4)
- Abladen/Wegladen von Abraum über die Böschungskante mit Fahrzeugen nur, wenn geeignete Anschläge vorhanden sind.
- Anschläge müssen nicht vorhanden sein, wenn das Material mindestens 5 m vor der Böschungsoberkante abgekippt und mit geeigneten Maschinen abgeschoben wird.
Beaufsichtigung
- Werksteinbrüche müssen durch Aufsichtsführende beaufsichtigt werden.
- Arbeitsplätze müssen vom Aufsichtsführenden mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.
- Regelungen zu Alleinarbeit (siehe auch Kapitel A 1.24) und Erste-Hilfe-Maßnahmen (siehe auch Kapitel A 1.5) treffen.
Beschäftigungsbeschränkungen
- In oder vor Abraum- und Abbauwänden
– ist Alleinarbeit von Hand nicht zulässig,
– müssen Beschäftigte körperlich geeignet sein. - Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung, Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden oder mit ausgeprägten Störungszonen, dürfen nur auf besonders unterwiesene Personen übertragen werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Schutzschuhe S2 bzw. -stiefel S5
- Schutzhelm
- Schutzhandschuhe
- Gehörschutz
- Schutzbrille
- Wetterschutzkleidung
- bei Staubgefährdung geeigneter Atemschutz (P2-Filter) 5
Weitere Informationen
- im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen und erlassene Richtlinien
- Kapitel A 1.5, A 1.20, A 1.24, A 4.1, C 1.1, C 2.2, C 1.4