C 2.1 Anlage und Betrieb von Werksteinbrüchen

Mögliche Gefahren

  • umkippende/abstürzende Fahrzeuge, Arbeits- und Erdbaumaschinen aufgrund mangelhafter Fahrweggestaltung und unzureichender Sicherung an Absturzkanten
  • Stolper-, Sturz- und Absturzunfälle des Personals aufgrund fehlender oder mangelhafter Verkehrswege
  • Gefahr von Steinfall und abrutschenden Massen durch zu hohe Wände, unzureichende Wandberäumung bzw. zu dichtes Arbeiten vor der Wand und zu geringe Sohlen- bzw. Bermenbreiten
  • herabfallende, ab- oder umkippende Rohblöcke durch unsachgemäßen Transport
  • Lärm- und/oder Staubbelastung für das Bedienpersonal, z. B. durch Bohr-, Schräm-, Säge-, Wasserstrahlschneid- und Brennschneidtechnik

Maßnahmen

Abraum

  • Der Abraum ist vor Beginn der Gewinnungsarbeiten zu beseitigen.
  • Breite des Schutzstreifens zwischen Abraumfuß und Gesteins­böschungsoberkante
    a) bei Beseitigung des Abraums von Hand: ≥ 0,5 x Abraumhöhe, mindestens jedoch 1,5 m
    b) bei maschineller Beseitigung des Abraums
    • im Hochschnitt so breit, dass für eingesetzte Lade- und Fördergeräte keine Absturzgefahr besteht
    • im Tiefschnitt: ≥ 3 m.
  • Es ist keine Beseitigung des Abraumes einschließlich Schutzstreifen erforderlich, wenn
    • Abraumhöhe: < 2 m
    • Abraum auf: ≤ 45° abgeböscht und
    • Abraum maschinell weggeladen wird 1.
  • Der Schutzstreifen muss für die Zeit der Gewinnung erhalten bleiben und regelmäßig beräumt werden.

Wände

  • Die zulässigen Bruchwandhöhen betragen beim
    • Wegladen von Hand: ≤ 12 m
    • maschinellen Wegladen: ≤ 30 m 2.
  • Wandneigungen dürfen bei geschichtetem oder bankförmig anstehendem Gestein bis zu 90° betragen, wenn die Neigung der Schichten und Bänke < 10° beträgt (siehe auch Kapitel C 1.1).
  • Überhänge sind nicht zulässig, Ausnahme: bei massigem Gestein, wenn sie durch natürliche Kluftflächen hervorgerufen werden.
  • Abraum- und Abbauwände sind regelmäßig auf Standsicherheit und lose Massen oder Steine hin zu überprüfen und ggf. zu beräumen.
  • Bei drohender Steinfallgefahr müssen Personen den Gefahrbereich verlassen, der Bereich ist abzusperren und die Gefahr ist zu beseitigen (Freigabe vor Arbeitsbeginn erforderlich).

Sohlen

  • Wenn zulässige Wandhöhen nicht eingehalten werden können, müssen Sohlen angelegt werden.
  • Sohlen müssen so breit sein, dass erforderliche Fahrwege und notwendige Sicherheitsabstände gewährleistet sind.

Verkehrswege
(siehe auch Kapitel A 1.20)

Fahrwege

  • Fahrwege weit genug entfernt von Bruch-, Gruben- und Haldenrändern und dem Gefahrenbereich der Bruchwand anlegen.
  • Führen Fahrwege dicht an Absturzkanten vorbei, sind Maßnahmen gegen Überfahren zu treffen, z. B. Freisteine, Schutzwälle 3.
  • Fahrwege sind ausreichend zu befestigen.
  • Für den Fall eingeschränkter Sicht
    • bei sehr breiten Sohlen Fahrwege markieren, z. B. Tonnen, Freisteine
    • an kritischen Punkten, z. B. scharfen Kurven und Kreuzungen, Fahrwege beleuchten.
  • Wahl von Fahrwegen mit möglichst geringer Neigung
    (üblich ≤ 7 %); Spitzkehren in die Horizontale legen.
  • Ausreichend breite Fahrwege anlegen.

Personenverkehrswege

  • Arbeitsplätze in Werksteinbrüchen müssen über sicherheitsgerechte Verkehrswege erreichbar sein,4 z. B. über fest angebrachte Treppen mit erforderlichen Geländern, Steigleitern, gegen Abrutschen gesicherte Fahrten (Leitern).
  • Bei manuellen Arbeiten auf den Sohlen im Bereich von Absturzkanten sind Maßnahmen gegen Absturz erforderlich, z. B. Einsatz von Steck­geländern.

Gewinnung

  • Gewinnung der Blöcke erfolgt
    • von Hand, z. B. Abkeilen
    • maschinell, z. B. Seilsägen, Schrämmaschinen, Wasserstrahlschneidmaschinen (siehe auch Kapitel C 2.2)
    • durch Sprengen (siehe auch Kapitel A 4.1).
  • Transport der Blöcke erfolgt überwiegend durch Radlader und Krane.

Kippstellen
(siehe auch Kapitel C 1.4)

  • Abladen/Wegladen von Abraum über die Böschungskante mit Fahrzeugen nur, wenn geeignete Anschläge vorhanden sind.
  • Anschläge müssen nicht vorhanden sein, wenn das Material mindestens 5 m vor der Böschungsoberkante abgekippt und mit geeigneten Maschinen abgeschoben wird.

Beaufsichtigung

  • Werksteinbrüche müssen durch Aufsichtsführende beaufsichtigt werden.
  • Arbeitsplätze müssen vom Aufsichtsführenden mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.
  • Regelungen zu Alleinarbeit (siehe auch Kapitel A 1.24) und Erste-Hilfe-Maßnahmen (siehe auch Kapitel A 1.5) treffen.

Beschäftigungsbeschränkungen

  • In oder vor Abraum- und Abbauwänden
    – ist Alleinarbeit von Hand nicht zulässig,
    – müssen Beschäftigte körperlich geeignet sein.
  • Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Bruchwandberäumung, Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden oder mit ausgeprägten Störungszonen, dürfen nur auf besonders unterwiesene Personen übertragen werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzschuhe S2 bzw. -stiefel S5
  • Schutzhelm
  • Schutzhand­schuhe
  • Gehörschutz
  • Schutzbrille
  • Wetterschutzkleidung
  • bei Staubgefährdung geeigneter Atemschutz (P2-Filter) 5

Weitere Informationen

  • im Zuständigkeitsbereich der Bergämter: Bundesberggesetz, Landesbergverordnungen und erlassene Richtlinien
  • Kapitel A 1.5, A 1.20, A 1.24, A 4.1, C 1.1, C 2.2, C 1.4