C 1.6 Lärm (Naturstein)
Mögliche Gefahren
- Gehörschäden durch Lärm bei Bohrgeräten, am Vorbrecher und in der Aufbereitungsanlage, z. B. an Brechern und Sieben
Maßnahmen
Bohren
- Geräte mit lärmgedämmter Kabine einsetzen 1
- während des Betriebes sind Türen und Fenster geschlossen zu halten
Vorbrecher
- Kameraüberwachung und Einrichtung einer lärmarmen klimatisierten Steuerkabine
- Schallschutzfenster für die Kabine
Aufbereitungsanlage
- Vermeidung von längerem Aufenthalt in der Aufbereitungsanlage bei laufendem Betrieb
- Lärmbereiche ermitteln und kennzeichnen
Materialbewegung
- Vermeidung des direkten Abwurfes von Gesteinen auf Metall, z. B. Übergabestellen, Aufbau von Materialpuffern
Fahrzeuge/Erdbaumaschinen
- während des Betriebes sind Türen und Fenster geschlossen zu halten
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
- Gehörschutz bereithalten und bei Aufenthalt in Lärmbereichen benutzen
Weitere Informationen
- DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
- DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
- Kapitel A 1.8