C 1.6 Lärm (Naturstein)

Mögliche Gefahren

  • Gehörschäden durch Lärm bei Bohrgeräten, am Vorbrecher und in der Aufbereitungsanlage, z. B. an Brechern und Sieben

Maßnahmen

Bohren

  • Geräte mit lärmgedämmter Kabine einsetzen 1
  • während des Betriebes sind Türen und Fenster geschlossen zu halten

Vorbrecher

  • Kameraüberwachung und Einrichtung einer lärmarmen klimatisierten Steuerkabine
  • Schallschutzfenster für die Kabine

Aufbereitungsanlage

  • Vermeidung von längerem Aufenthalt in der Aufbereitungsanlage bei laufendem Betrieb
  • Lärmbereiche ermitteln und kennzeichnen

Materialbewegung

  • Vermeidung des direkten Abwurfes von Gesteinen auf Metall, z. B. Übergabestellen, Aufbau von Materialpuffern

Fahrzeuge/Erdbaumaschinen

  • während des Betriebes sind Türen und Fenster geschlossen zu halten

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Gehörschutz bereithalten und bei Aufenthalt in Lärmbereichen benutzen

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • Kapitel A 1.8