C 1.4 Anlage und Betrieb von Halden

Mögliche Gefahren

Beim Wegladen des Materials

  • Abrutschen von Materialmassen und ggf. Verschütten von Personen und Fahrzeugen, auch infolge von Witterungseinflüssen wie Frost, Schnee, Regen, einsetzendem Tauwetter
  • Staubgefahr beim Aufnehmen und Abladen des Materials
  • Absturz von Erdbaumaschinen und Fahrzeugen über die Böschungskante
  • Umsturz von Fahrzeugen, z. B. durch ungenügende Standsicherheit

Auf Sohlen und Fahrstraßen

  • Zusammenstoßen von Lade- und Förderfahrzeugen auf Sohlen und Verkehrswegen
  • Abstürzen von Erdbaumaschinen und Fahrzeugen über die Kante der Haldenböschung
  • Verletzungen von Fahrern aufgrund unkontrollierter Bewegungen von Fahrzeugen durch Unebenheiten auf Bermen und Fahrstraßen
  • Absturz von Erdbaumaschinen und Fahrzeugen aufgrund von Böschungsbrüchen 1
  • Umsturz von Fahrzeugen

Maßnahmen

Beim Wegladen des Materials

  • Beim maschinellen Laden des Materials im Hochschnitt darf die Wand nicht höher als die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes plus 1 m sein 2.
  • Unterhöhlungen sind unzulässig.
  • Fließt Material bei der Entnahme stetig von selbst nach, d. h., stellt sich der natürliche Böschungswinkel unmittelbar wieder ein, ohne dass eine Gefährdung durch Nachrutschen von Massen entsteht, sind größere Wandhöhen zulässig.

Auf Sohlen und Fahrstraßen

  • ausreichende Breite der Sohlen für den sicheren Betrieb der Lade- und Fördergeräte entsprechend ihrer Größe und Verwendung schaffen
  • ausreichende Breite, Stabilität und ebene Fahrwege, angepasste Neigungen sowie eine verkehrstechnisch sichere Anlage aller Fahrwege mit Beschilderung (im Sinne der StVO) schaffen, um ein sicheres Fahren der eingesetzten Fahrzeuge zu gewährleisten
  • auf Sohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren getroffen werden, z. B. Materialwälle 3

Leitung und Aufsicht

  • Die Leitung des Haldenbetriebes ist von Personen durchzuführen, die eine entsprechende Ausbildung und Kenntnisse in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz haben.
  • Arbeitsplätze müssen von einer Aufsicht mindestens 1 x pro Schicht aufgesucht werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzschuhe S2
  • Schutzhelm
  • Schutzhandschuhe
  • Gehörschutz
  • Wetterschutzkleidung
  • bei Staubgefährdung: geeigneter Atemschutz und Schutzbrillen

Weitere Informationen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Kapitel C 1.3