C 2.4 Container-Entladung (Werkstein)

Mögliche Gefahren

Gesundheitsgefahren

  • Um das Einschleppen von Schädlingen beim Import der Container mit Holzverpackungen zu verhindern, werden sie im Herkunftsland begast. Dadurch ist eine Gefährdung durch giftige Restgase beim Begehen der Container sowie in folienverpackter Ware möglich 1 2. Darüber hinaus können Schimmelpilze auf den Holzverpackungen sein, die sich durch Einatmen, Verschlucken und durch Aufnahme über die Haut auf den Menschen schädlich auswirken können.

Beim Entladen auftretende Gefahren

  • Beim Öffnen des Containers können Bruchstücke der Ladung herausfallen 3.
  • Durch das Entfernen der Transportsicherungen entstehen Gefahren bei unsachgemäßem Bedienen der Kettensäge sowie durch umkippende Ladungsteile.
  • Außerdem entstehen Gefahren beim Entladen durch ungeeignete Entladegeräte (Kran oder Gabelstapler) und schadhafte bzw. nicht geeignete Anschlagmittel und Hebezeuge.
  • Es besteht Absturzgefahr, wenn Ladungsteile beim Anschlagen begangen werden müssen.
  • Durch beschädigte Versandverpackungen kann die Ware beim Transport und der Einlagerung herausfallen oder umkippen. Außerdem ist eine Entnahme von Einzelteilen aus der Versandverpackung ohne zusätzliche Sicherung lebensgefährlich.

Maßnahmen

  • Vor dem Öffnen des Containers sind die Frachtpapiere einzusehen. Hieraus ist ersichtlich, wie die Verpackungshölzer behandelt wurden. Bei Verwendung von Harthölzern oder thermisch behandelten Verpa­ckungshölzern ist eine Begasung i. d. Regel nicht erfolgt. Wenn aus den Frachtpapieren hervorgeht, dass der Container begast wurde, ist eine Freigabebescheinigung zum Öffnen und Begehen erforderlich. Diese liegt den Frachtpapieren bei und darf nur von einem Befähigungs­scheininhaber ausgestellt werden. Selbst wenn eine Freigabebescheinigung vorliegt, ist der Container auf verklebte Lüftungsschlitze zu überprüfen. Dies deutet auf Restgase hin. In diesem Fall darf der Container nicht betreten werden und muss gesichert werden, bis ein Befähigungsscheininhaber den Container freigibt.
  • Containertüren sind möglichst von einem seitlichen Standplatz aus zu öffnen, so dass eine Gefährdung von Personen durch herausfallende Bruchstücke verhindert wird.
  • Folienverpackte Ware ist vor dem Einlagern im Freien zu lüften.
  • Mit Schimmelpilzen befallene Verpackungshölzer sind unter Einsatz von geeignetem Atemschutz und Schutzhandschuhen sachgerecht zu entsorgen.
  • Beim Einsatz einer Kettensäge ist darauf zu achten, dass
    • die Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung tragen,
    • nicht mit der Schienenspitze gesägt wird (Rückschlaggefahr),
    • die Beschäftigten von einem sicheren Standplatz arbeiten,
    • nur die Transportsicherung der Verpackungseinheit gelöst wird, die auch entnommen wird, und zwar im hinteren Bereich beginnend.
  • Die Entladung und der Transport der Verpackungseinheiten darf nur mit geeignetem Kran oder Gabelstapler erfolgen 4. Zu beachten ist dabei auch die bestimmungsgemäße Verwendung und deren erforderliche Anbaugeräte. Die verwendeten Anschlagmittel und Hebezeuge müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand und auf die zu transportierende Last abgestimmt sein. Das Anschlagen der Lasten muss von einem sicheren Standplatz aus erfolgen. Vor dem Transport müssen schadhafte Versandverpackungen zusätzlich durch z. B. Zurrgurte gesichert werden.
  • Bei der Einlagerung der Ware muss die Verpackungseinheit in ein geeignetes Lagersystem, z. B. in ein A-Bock-Lager, gestellt werden,5 damit ein gefahrloses Öffnen der Versandverpackung möglich ist.
  • Beschäftigungsbeschränkungen bestehen für den Umgang mit Gabelstaplern, Kranen, Kettensägen und Gefahrstoffen (siehe Kapitel A 2.2, A 2.4, A 2.8).
  • Um die Voraussetzungen einer sicheren Entladung zu erfüllen, sind Versandbedingungen mit dem Lieferanten
    zu vereinbaren. Für die Entladung der Container ist eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die beauftragten Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • beim Umgang mit Schimmelpilzen
    • Schutzhandschuhe
    • Atemschutzmaske P3
    • Arbeitskleidung nach dem Gebrauch reinigen
  • beim Umgang mit der Kettensäge
    • Schutzhelm
    • Augenschutz
    • Gehörschutz
    • Schutzschuhe
    • Schnittschutzkleidung

Weitere Informationen

  • TRGS 512 „Begasungen“
  • Kapitel A 2.2, A 2.4, A 2.8