3.9 Wie sind Staubablagerungen hinsichtlich der Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische zu bewerten?
Innerhalb von Behältern, wo Stäube gehandhabt oder verarbeitet werden, können Staubschichten unbestimmter Dicke oft nicht verhindert werden, weil sie ein integraler Bestandteil des jeweiligen Verfahrens sind.
Die Dicke der Staubschicht außerhalb von Apparaturen sollte durch Anlagenreinhaltung begrenzt werden, und das Niveau der Anlagenreinhaltung muss für den Zweck der Einstufung bekannt sein. Es ist wesentlich, die Art und Weise der Anlagenreinhaltung mit dem Anlagenmanagement abzustimmen.
Stäube in abgelagerter Form entwickeln nach der Entzündung durch eine externe Zündquelle einen Brand. Durch Aufwirbelung, zum Beispiel durch Erschütterung, Lüftung oder Brand einer Staubschicht, kann sich ein explosionsfähiges Staub/Luft-Gemisch bilden.
Das regelmäßige Beseitigen von brennbarem Staub stellt deswegen eine sicherheitstechnisch bedeutsame Schutzmaßnahme bei der Realisierung des Explosionsschutzkonzepts dar.
Es kann davon ausgegangen werden, dass in einem Raum mit normaler Höhe Staubablagerungen von weniger als 1 mm Dicke ausreichen, um in aufgewirbelter Form eine explosionsfähige Atmosphäre zu bilden.
Beispiel: Die Ablagerung von Staub mit einer Schüttdichte von 0,5 kg/l hat bei einer Schichtdicke von 1 mm ein Gewicht von 500 g/m2. Die untere Explosionsgrenze liegt bei Stäuben zwischen 15 und 100 g/m3. Daraus folgt, dass bei theoretischer homogener Verteilung des Staubes explosionsfähige Atmosphäre bis zu einer Höhe von 5 bis 30 m erzeugt werden kann.
Abgelagerter Staub führt bereits zur Einteilung in Zone 22 (siehe Frage 2.1 dieser Schrift).
(FAQ “Brennbare Stäube”: Stand 12/2025)




