2.1 Welche Bedeutung haben die Gerätegruppen und -kategorien?

Für Geräte¹, die eine potenzielle Zündquelle aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können, muss der Hersteller eine Risikobeurteilung vornehmen, in der er die Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz in Beziehung zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre setzt. Ferner werden die explosionstechnischen Kenngrößen berücksichtigt. Wenn die Maschine in Bereichen mit hoher Gefährdung eingesetzt werden soll, müssen die Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz aufwändiger sein als in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig auftritt.

Die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)² (zur Erläuterung siehe auch Frage 1.5 dieses Merkblatts) teilt die Geräte in zwei Gerätegruppen und fünf weitere Gerätekategorien ein:

In der Kennzeichnung von Geräten werden die Gerätegruppe und die Gerätekategorie hinter dem CE-Zeichen und dem sechseckigen Ex-Zeichen angegeben. Ein bei Geräten der Gruppe II an die Ziffer der Gerätekategorie angefügter Buchstabe „G“ bzw. „D“ gibt an, ob das Gerät für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre durch Gase, Dämpfe (engl. „gas“) oder Nebel bzw. durch brennbare Stäube (engl. „dust“) geeignet ist. So ist z. B. ein mit „2 G“ gekennzeichnetes Gerät für den Einsatz in einem Bereich der Zone 1 geeignet, in dem explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftreten kann, ein mit „2 D“ gekennzeichnetes Gerät für den Einsatz in einem Bereich der Zone 21 geeignet, in dem explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Stäube vorkommen kann.

1 Zu den Geräten gehören auch Maschinen.
² bis 19.4.2016: Richtlinie 94/9/EG