Befähigung zur Wiederholungsprüfung von Abzügen

Diese Prüfvorschrift war als Konkretisierung der Forderungen des § 39 Abs. 3 UVV „Allgemeine Vorschriften" sowie des § 53 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung in die Laborrichtlinien aufgenommen worden.

Neben der Kontrolle des übrigen Zustandes des Abzuges – wozu sich der Prüfer auch dementsprechend kundig machen muss – ist insbesondere eine richtige Ausführung der Messungen unbedingt erforderlich. Ansonsten werden die Messfehler so groß, dass eine verlässliche Aussage über den lufttechnischen Zustand des Abzuges nicht möglich ist. Dies gilt natürlich für viele andere Messmethoden und -verfahren im Labor auch, deren Ausführung ja auch zunächst erlernt wird.

Eine entsprechende Befähigung, wie sie auch im Punkt 7.3 der Laborrichtlinien definiert ist, ist also erforderlich. Auf welche geeignete Weise die befähigte Person sein Wissen erwirbt, ist nicht auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Lehrgang beschränkt. Im Gegensatz zum Chemikalien- und Druckbehälterrecht muss der Sachkundige seine Befähigung auch nicht durch Absolvieren eines entsprechenden Kurses mit Prüfung nachweisen. Diejenigen, die jedoch keine ausreichenden Fähigkeiten besitzen, müssen diese auf geeignete Weise erwerben. Dies kann durch Teilnahme an einem entsprechenden Kurs erfolgen, jedoch auch durch anderweitiges Erlernen und Üben des Messverfahrens und der Beurteilung der Ergebnisse.

Weitere Hilfen zur Ausfüllung der Forderung des Punktes 7.3 der Laborrichtlinien finden Sie in der Sicheren Chemiearbeit, 6-2001, Seite 68.

Siehe auch: Sichere Chemiearbeit, 2-1999, Seite 21