A 4.1 Sprengarbeiten
Mögliche Gefahren
- Zündung von Sprengstoffresten aus Versagern im Haufwerk durch Anbohren oder beim Wegladen
- Beseitigen von stehengebliebenen Wand- und Wandfußteilen
- Steinflug
- ungewollte Zündung von Sprengstoff durch Feuer, Funkenflug und Erwärmungen über 75 °C
- Gesundheitsgefährdung durch giftige Sprengschwaden 1
- Einwirkung von elektrischer Energie auf die Zündanlage, z. B. aus Leitungen, Elektrostatik, Funk
Maßnahmen
Voraussetzungen zum Sprengen
- Erlaubnis und Befähigung nach dem Sprengstoffgesetz
Anzeigepflicht
- Sprengungen sind der zuständigen staatlichen Behörde fristgemäß anzuzeigen.
Verantwortung
- Bei Sprengarbeiten ist allein der Sprengberechtigte verantwortlich und weisungsbefugt.
Sprengsignale
- Die Bedeutung der Sprengsignale 2 muss durch Beschilderung und Unterweisung bekannt sein; sie lauten
1. Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in Deckung gehen,
2. Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird gezündet,
3. Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen ist beendet.
Allgemeine Anforderungen
- Sprengverfahren in Abhängigkeit von Geologie (Vorkommen) und gewünschtem Sprengergebnis (z. B. kleinstückig/großstückig) auswählen
- Zündverfahren anwenden, das das vollständige Umsetzen der Ladesäulen garantiert
- Vermessung der Bruchwand
- Bohrlöcher auf freien Durchgang und Neigung überprüfen, ggf. vermessen 3
- Bohrergebnis im Bohrplan festhalten
- beim Laden von pulverförmigem Sprengstoff oder Schwarzpulver: geeigneten Trichter 4 verwenden und sofort Besatz aufbringen
- beim Schneiden von Sprengschnur: ausrieselnden Sprengstoff entsorgen, Sprengschnurende abdichten
- Sprengbereiche festlegen und absperren
- aus Zündbunkern 5 oder sicherer Entfernung (außerhalb des Sprengbereiches) zünden
- nicht in Sprengschwaden aufhalten
- Sprengstelle erst freigeben, wenn keine Gefahr für Leben und Gesundheit mehr besteht
- für Sprengmittel sind besondere Bedingungen für Lagerung und Transport einzuhalten
- Einhalten von Sicherheitsabständen bei Feuer-, Schneid- und Schweißarbeiten
- Einhalten von Sicherheitsabständen bei elektrischer Beeinflussung
- Zündmaschine und Zündkreisprüfer regelmäßig durch befähigte Person prüfen lassen
Störungsbeseitigung
- Versagerbeseitigung nur durch fachkundige Person mit staatlicher Befähigung oder durch Sprengsachverständigen
- bei Störungen: Ursache ermitteln und Verfahren optimieren
Anforderungen an das Personal
- Die Durchführung von Sprengarbeiten ist nur Personen mit einem gültigen Befähigungsschein (staatliche Befähigung) erlaubt.
- Sprenghelfer müssen zuverlässig, körperlich geeignet und mindestens 18 Jahre alt sein, eine gemeinsame Sprache sprechen und unter ständiger Aufsicht eines Sprengberechtigten stehen.
Betriebsanweisungen
- Es müssen Festlegungen vorliegen über
- den Transport von Sprengmitteln,
- das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
- das Bereithalten von Sprengmitteln,
- das Verhalten bei der Durchführung der Sprengarbeit,
- das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung von Sprengmitteln,
- das Antreffen von Versagern.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Schutzschuhe
- Schutzhelm
- bei gelatinösen Sprengstoffen evtl. geeignete Handschuhe
Weitere Informationen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1. –3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
- DGUV Regel 113-016 „Sprengarbeiten“
- DGUV Information 213-006 „Vermessung und Berechnung von Großbohrlochsprengungen“
- Anleitung des Herstellers zur Verwendung (Beipackzettel)