A 4.1 Sprengarbeiten

Mögliche Gefahren

  • Zündung von Sprengstoffresten aus Versagern im Haufwerk durch Anbohren oder beim Wegladen
  • Beseitigen von stehengebliebenen Wand- und Wandfußteilen
  • Steinflug
  • ungewollte Zündung von Sprengstoff durch Feuer, Funkenflug und Erwärmungen über 75 °C
  • Gesundheitsgefährdung durch giftige Sprengschwaden 1
  • Einwirkung von elektrischer Energie auf die Zündanlage, z. B. aus Leitungen, Elektrostatik, Funk

Maßnahmen

Voraussetzungen zum Sprengen

  • Erlaubnis und Befähigung nach dem Sprengstoffgesetz

Anzeigepflicht

  • Sprengungen sind der zuständigen staatlichen Behörde fristgemäß anzuzeigen.

Verantwortung

  • Bei Sprengarbeiten ist allein der Sprengberechtigte verantwortlich und weisungsbefugt.

Sprengsignale

  • Die Bedeutung der Sprengsignale 2 muss durch Beschilderung und Unterweisung bekannt sein; sie lauten
    1. Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in Deckung gehen,
    2. Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird gezündet,
    3. Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen ist beendet.
     

Allgemeine Anforderungen

  • Sprengverfahren in Abhängigkeit von Geologie (Vorkommen) und gewünschtem Sprengergebnis (z. B. kleinstückig/groß­stückig) auswählen
  • Zündverfahren anwenden, das das vollständige Umsetzen der Ladesäulen garantiert
  • Vermessung der Bruchwand
  • Bohrlöcher auf freien Durchgang und Neigung überprüfen, ggf. vermessen 3
  • Bohrergebnis im Bohrplan festhalten
  • beim Laden von pulverförmigem Sprengstoff oder Schwarz­pulver: geeigneten Trichter 4 verwenden und sofort Besatz aufbringen
  • beim Schneiden von Sprengschnur: ausrieselnden Sprengstoff entsorgen, Sprengschnurende abdichten
  • Sprengbereiche festlegen und absperren
  • aus Zündbunkern 5 oder sicherer Entfernung (außerhalb des Sprengbereiches) zünden
  • nicht in Sprengschwaden aufhalten
  • Sprengstelle erst freigeben, wenn keine Gefahr für Leben und Gesundheit mehr besteht
  • für Sprengmittel sind besondere Bedingungen für Lagerung und Transport einzuhalten
  • Einhalten von Sicherheitsabständen bei Feuer-, Schneid- und Schweißarbeiten
  • Einhalten von Sicherheitsabständen bei elektrischer Beeinflussung
  • Zündmaschine und Zündkreisprüfer regelmäßig durch befähigte Person prüfen lassen

Störungsbeseitigung

  • Versagerbeseitigung nur durch fachkundige Person mit staat­licher Befähigung oder durch Sprengsachverständigen
  • bei Störungen: Ursache ermitteln und Verfahren optimieren

Anforderungen an das Personal

  • Die Durchführung von Sprengarbeiten ist nur Personen mit einem gültigen Befähigungsschein (staatliche Befähigung) erlaubt.
  • Sprenghelfer müssen zuverlässig, körperlich geeignet und mindestens 18 Jahre alt sein, eine gemeinsame Sprache sprechen und unter ständiger Aufsicht eines Sprengberechtigten stehen.

Betriebsanweisungen

  • Es müssen Festlegungen vorliegen über
    • den Transport von Sprengmitteln,
    • das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
    • das Bereithalten von Sprengmitteln,
    • das Verhalten bei der Durchführung der Sprengarbeit,
    • das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung von Sprengmitteln,
    • das Antreffen von Versagern.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzschuhe
  • Schutzhelm
  • bei gelatinösen Sprengstoffen evtl. geeignete Handschuhe

Weitere Informationen

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
  • 1. –3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
  • DGUV Regel 113-016 „Sprengarbeiten“
  • DGUV Information 213-006 „Vermessung und Berechnung von Großbohrlochsprengungen“
  • Anleitung des Herstellers zur Verwendung (Beipackzettel)