A 4.2 Abbrucharbeiten
Mögliche Gefahren

- Stürzen, Abstürzen
- von fallenden Teilen getroffen werden
- durch Fahrzeuge und Geräte überrollt werden und Quetschgefahr
- Gesundheitsgefährdungen und -belastungen durch Staub, Lärm und Schwingungen sowie Gefahrstoffe
Maßnahmen

Grundanforderungen
- Abbrucharbeiten sind in der Regel durch die zuständige Behörde genehmigungspflichtig und dürfen nur von Fachbetrieben mit dafür ausgebildetem Personal ausgeführt werden. Sie müssen über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen. Eine schriftliche Abbruchanweisung muss auf der Baustelle vorliegen.
Vorbereitende Maßnahmen
- vor Beginn der Abbrucharbeiten: die vorhandene Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke prüfen
- auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten (Aussteifungen, Einspannungen, Auskragungen, Bewehrungsart und -richtung)
- auf Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telefon und Fernwärme) achten
- Abbruchmethode nach örtlichen Gegebenheiten festlegen und Witterungseinflüsse (Wind) berücksichtigen
- Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und deren Arbeitsbereich festlegen
- Bagger, Lader und Planierraupen mit vorgeschriebenen Schutzdächern ausrüsten 1
- Bagger und Lader mit notwendiger Reichhöhe, Standsicherheit und Festigkeit auswählen
- Sicherheitsabstände zwischen Großgeräten und abzubrechenden Bauteilen einhalten 2
- Reihenfolge der einzelnen Abbruchabschnitte bestimmen
- Gefahrenzonen (z. B. Abwurfbereich) und Aufstellorte von Prallwänden festlegen
- Verkehrs- und Fluchtwege von Material frei halten
- Gefahrenbereiche absperren oder durch Warnposten sichern
- Bauteile nicht unterhöhlen oder waagerecht einschlitzen
Abbrucharbeiten von Hand
- Absturzsicherung von Personen durch Gerüste, Seiten- oder Anseilschutz
- Gerüste fortschreitend mit dem Abbruch abbauen
- Abwurföffnungen sichern
- beim Demontieren Bauteile vor dem Lösen gegen Herabfallen sichern
- bei Einsturzgefahr von Bauteilen Arbeit sofort einstellen, Gefahrenbereich verlassen, Baustellenbereich sichern
Abbruch durch Sprengen
- Anzeige für die Sprengung muss fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
- Sprengarbeiten nur durch Sprengberechtigten mit Befähigungsschein für Bauwerkssprengungen
Weitere Informationen

- Landesbauordnungen (LBO)
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
- BG BAU Baustein-Nr. 301 Abbrucharbeiten Grundanforderungen/Maßnahmen