A 2.1 Erdbaumaschinen
Mögliche Gefahren
- Abstürzen von Personen beim Auf- und Absteigen sowie bei Arbeiten auf der Maschine
- Abstürzen, Umkippen und Überschlagen
- Anfahren von Personen und Geräten
Maßnahmen
Technische Anforderungen
- Der Maschinenführer muss Personen (hockend oder kniend) in 1 m Abstand von der Maschine und ab einer Höhe von 1,0 m sehen können 1.
- nötigenfalls müssen Hilfsmittel zur Sichtverbesserung, z. B. Spiegel oder Kamerasysteme, eingesetzt werden 2
- beim Einsatz in Steinbrüchen vor Abbauwänden müssen die Geräte ein stabiles, normgerechtes Schutzdach haben
- sichere Zugänge zu Führerhäusern und Arbeitsbühnen
- Sicherung von Hydraulikzylindern gegen unbeabsichtigte Bewegungen
Betrieb
- Erdbaumaschinen dürfen nur entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Herstellers eingesetzt werden.
- Nicht im Gefahrenbereich der Maschine aufhalten 3 (in Ausnahmefällen: Gefährdungsbeurteilung durchführen, Maßnahmen festlegen, dokumentieren, Betriebsanweisung erstellen, Beschäftigte unterrichten).
- Hat der Fahrer keine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Schwenkbereich, so muss eine einweisende Person dabei sein und/oder es müssen Hilfsmittel eingesetzt werden.
- Vor Aufnahme der Arbeit hat sich der Fahrer vom betriebssicheren Zustand der Maschine zu überzeugen.
- Beim Auf- und Abstieg auf das/vom Gerät müssen Haltegriffe benutzt werden. Nicht vom Fahrzeug abspringen 4.
- Die Mitnahme von Personen ist nur auf Fahrer- und Mitfahrersitzen zulässig.
- Personen dürfen nicht unter angehobene Lasten oder Arbeitseinrichtungen treten.
- Die Aufstandfläche der Maschinen sowie die Fahrwege müssen ausreichend tragfähig und sicher sein. Besteht die Möglichkeit, dass die Geräte abstürzen oder umkippen können, so sind besondere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
- Zu Gräben und Böschungen sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
- Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen.
- Bei Arbeitsunterbrechungen ist die Arbeitseinrichtung abzusenken und das Gerät gegen unbeabsichtigte Bewegungen und unbefugte Benutzung zu sichern.
- Die Durchführung von Arbeiten aus der Arbeitseinrichtung, z. B. Radlader- bzw. Baggerschaufel, sind nicht erlaubt.
- Zur Reduzierung der Staub- und Lärmeinwirkung sind Türen und Fenster des Führerhauses geschlossen zu halten.
- Zu elektrischen Freileitungen sind Sicherheitsabstände einzuhalten (siehe Tabelle).
- Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten sind zu beachten.
- Bei Abbrucharbeiten sind die Bestimmungen
des Kapitels A 4.2 zu beachten. - SKW dürfen nur mit abgesenkter Mulde verfahren werden.
- Werden die Geräte im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt, sind die besonderen Bedingungen zu beachten (siehe auch Kapitel A 1.21).
Bagger und Radlader im Hebezeugbetrieb
- Sind nur zulässig, wenn der Hersteller in seiner Betriebsanleitung dies als bestimmungsgemäße Verwendung beschrieben hat.
- Lasten nicht über Personen führen.
- Angeschlagene Lasten ggf. mit Leitseilen führen. Begleitpersonen zum Führen der Last müssen sich im Sichtbereich des Baggerführers aufhalten.
- Vom Hersteller beschriebene Anschlagpunkte müssen benutzt werden.
- Hilfsmittel müssen vom Hersteller für das bestimmte Gerät und einen bestimmten Einsatzzweck geeignet sein.
- Hydraulikbagger müssen mit Überlastwarneinrichtungen und an den Auslegerzylindern mit Schlauchbruchsicherungen ausgestattet sein.
- Seilbagger müssen folgende Sicherheitseinrichtungen haben
- gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last,
- Lastmomentbegrenzer bzw. Überlastwarneinrichtungen,
- Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung der Hub- und Auslegereinziehwerke.
Störungsbeseitigung/Wartung
- Auftrittflächen und Zugänge sind in trittsicherem Zustand zu halten.
- Ein Aufenthalt unter ungesicherten, angehobenen Arbeitseinrichtungen und Auslegerarmen ist nicht erlaubt. Hier ist eine formschlüssige Sicherung, z. B. mit Manschetten an den Kolbenstangen, notwendig 5.
- Bei Arbeiten im Knickgelenk des Radladers muss dieses durch eine formschlüssige Verbindung festgelegt werden.
- Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind Geräte gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
- Beim Radwechsel sind Hilfseinrichtungen zu nutzen.
Prüfungen
- regelmäßige Prüfung, mindestens jährlich, durch eine befähigte Person
- Ergebnisse dokumentieren
Beschäftigungsbeschränkung
- Für die Bedienung und Wartung dürfen nur unterwiesene, mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig geeignete und schriftlich beauftragte Personen eingesetzt werden.
Persönliche Schutzausrüstung
- Beträgt der Beurteilungspegel für Lärm 85 dB(A) oder mehr, so muss Gehörschutz getragen werden (siehe auch Kapitel A 1.8).
- Verlässt der Fahrzeugführer das Gerät, so ist Persönliche Schutzausrüstung zu tragen, die im Unternehmen erforderlich ist.
Weitere Informationen
- DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- DIN EN 474 „Erdbaumaschinen – Sicherheit“, Normenreihe (Teil 1 bis 12)
- DIN 4124:2012-01 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“
- Empfehlung des DGUV Sachgebiets
- Kapitel A 1.8, A 1.21, A 4.2