A 5.1 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes in Deutschland basieren auf einer dreistufigen Gesetzeshierarchie,

  • die staatliches Recht,
  • autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger (UVT) und
  • privates Recht

umfasst. 
Hinzu kommen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, die sich aus EU-Binnenmarktrichtlinien ergeben und in allen Ländern der EU gelten.

Staatliches Recht
Das staatliche Recht bildet die oberste verbindliche Ebene und umfasst:

  • EU-Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) oder die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie, die über Artikel 114 bzw. 153 AEU-Vertrag in nationales Recht überführt werden.
  • Bundesgesetze wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Mindeststandards für alle Branchen festlegen.
  • Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die konkrete technische und organisatorische Anforderungen definieren.

Diese Vorgaben gelten deutschlandweit und werden durch Behörden wie die Gewerbeaufsicht, Bergämter und die UVT überwacht.

Autonomes Satzungsrecht der UVT
Die Unfallversicherungsträger erlassen gemäß § 15 SGB VII eigenständige DGUV-Vorschriften, die für alle Unternehmen verbindlich sind, auch wenn diese nicht bei einem UVT versichert sind:

  • Sie konkretisieren staatliche Vorgaben (z.B. DGUV Vorschrift 1 zur Ersthelferausbildung),
  • gelten als „untergesetzliches Recht“ und sind branchenspezifisch ausgestaltet und
  • werden durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen überwacht und bei Verstößen geahndet.

Diese Ebene ermöglicht eine praxisnahe Anpassung an technische Entwicklungen und Branchenrisiken.

Privates Recht
Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten ergänzen die höherrangigen Regelungen:

  • Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
  • Arbeitsvertragliche Pflichten, z.B. zur Nutzung von PSA.
  • Gelten nur für einzelne Unternehmen oder Beschäftigtengruppen
  • Dürfen Gesetze nicht unterschreiten (z.B. Tarifverträge)

Diese Ebene schafft Flexibilität, darf aber staatliche oder autonome Vorgaben nicht unterschreiten.

Bau- und Ausrüstungsbestimmungen
Eine Voraussetzung für einen störungsfreien Binnenmarkt in der Europäischen Gemeinschaft ist der Abbau von Handelshemmnissen. Eine Harmonisierung (Angleichung) aller nationalen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen ist dazu erforderlich. Im Bereich der Maschinen wurde dies mit einer Anzahl von Richtlinien erreicht, die alle auf Artikel 114 des AEU-Vertrages begründet sind (Binnenmarkt-Richtlinien).
Richtlinien, basierend auf dem Artikel 114 AEU-Vertrag, sind z. B.

  • Maschinen-Richtlinie RL 2006/42/EG
  • EMV-Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit) RL 2004/108/EG
  • Niederspannungs-Richtlinie RL 2005/95/EWG
  • Produktsicherheitsrichtlinie

Diese Richtlinien müssen ohne jede Änderung in das nationale Recht überführt werden. National bestehende Anforderungen verlieren (zumindest für neue Anlagen) ihre Gültigkeit.
In Deutschland werden diese Richtlinien als Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt. Die früher in Unfallverhütungsvorschriften geregelten Bau- und Ausrüstungsanforderungen sind deshalb meist nicht mehr anzuwenden.

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