A 4.8 Instandhaltungsarbeiten

Mögliche Gefahren

  • keine oder unzureichende organisatorische Vorbereitung der Arbeiten
  • Durchführung der Arbeiten unter Zeitdruck
  • Durchführung der Arbeiten an laufenden Maschinen oder Anlagen
  • Improvisation
  • Arbeiten unter schwierigen Umgebungsbedingungen, z. B. enge Räume, Hitze
  • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Absturz von Personen

Maßnahmen

Technische Anforderungen an Maschinen und Anlagen

  • leichte Erreichbarkeit von Rüst- und Wartungsstellen
  • Lage von Rüst- und Wartungsstellen außerhalb der Gefahrenbereiche
  • Möglichkeit der Trennung jeder einzelnen Energiequelle und Sicherung gegen Wiedereinschalten
  • Möglichkeit der gefahrlosen Ableitung von Restenergie bzw. gespeicherter Energie
  • Möglichkeit der Sicherung gegen unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen
  • Möglichkeit der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ohne Demontage von Schutzeinrichtungen 1
  • sichere Zugangsmöglichkeiten und Arbeitsplätze, z. B. Treppen, Laufstege, Bühnen 2
  • bei Automatikbetrieb muss nach einer Abschaltung ein Wieder­anfahren des zuletzt ausgeführten Programmpunktes möglich sein

Organisatorische Maßnahmen

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Instandhaltungsarbeiten
  • Erstellung von Instandhaltungsanweisungen
  • Benennung einer verantwortlichen Person, die den Ablauf der Arbeiten und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überwacht
  • Benennung einer Person, die den Einsatz von Fremdfirmen und/oder mehrerer Instandhaltungsgruppen koordiniert
  • Planung und Bereitstellung erforderlicher Werkzeuge, Hilfsmittel, Ersatzteile und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Prüfung, ob für die Erste Hilfe zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind

Maßnahmen vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten

  • Stillsetzung von Maschinen und Anlagen und Sicherung gegen ein unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen, z. B. durch Abschließen des Hauptschalters 3 oder Trennen von Energieanschlüssen, z. B. Hydraulik, Pneumatik
  • Verhinderung gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie, z. B. Druckluft, Federn, angehobene Maschinenteile 4
  • Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen, wenn Arbeiten an laufenden Maschinen erforderlich sind
  • Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen bei verketteten Anlagen, wenn einzelne Anlagenteile weiterbetrieben werden müssen

Maßnahmen nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten

  • Anbringen aller Schutzeinrichtungen vor der Wiederinbetriebnahme 5
  • Überprüfung der Funktion der Maschinen und Anlagen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen vor der Freigabe für den Betrieb
  • vor dem Anlaufen von Maschinen und Anlagen sicherstellen, dass alle Personen die Gefahrenbereiche verlassen haben
  • Aufräumen und ggf. Reinigung der Instandhaltungsstelle
  • Abtransport von Werkzeugen und Hilfsmitteln

Werkzeuge und Hilfsmittel

  • Vorhaltung von Standardwerkzeug in ausreichender Menge und Qualität
  • Vorhaltung von Spezialwerkzeug in dem Umfang, wie der Maschinenhersteller es für die Instandhaltungsarbeiten vorschreibt
  • Ermittlung des Bedarfs und Vorhalten von Hilfsmitteln, z. B. Gerüste, Leitern, Hebezeuge, Arbeitsbühnen
  • Festlegung, wo bei Bedarf kurzfristig Hilfsmittel ausgeliehen werden können, z. B. Gerüstbauer vor Ort, Kranverleih

Prüfungen

  • Überprüfung von Werkzeugen und Hilfsmitteln in regelmäßigen Abständen

Anforderungen an das Personal

  • Das Instandhaltungspersonal muss für die anfallenden Arbeiten qualifiziert sein.
  • Die Beschäftigten sind entsprechend weiterzubilden und zu unterweisen.
  • Alternativ können geeignete Fremdfirmen (Qualifikation nachweisen lassen) Instandhaltungsarbeiten durchführen (siehe auch Kapitel A 1.23).

Persönliche Schutzausrüstung

  • Zusätzliche PSA ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung bereitzustellen.

Weitere Informationen

  • DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume – Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“
  • DGUV Regel 109-009 „Fahrzeug-Instandhaltung“
  • DGUV Regel 112-198 „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
  • DGUV Information 209-015 „Sicherheitslehrbrief für Instandhalter“
  • Kapitel A 1.23