A 4.3 Schweißen

Mögliche Gefahren

  • Brand und Explosion durch Brenngas
  • optische Strahlung
  • Lärm
  • elektrischer Strom
  • Gefahrstoffe (z. B. Schweißrauche)

Maßnahmen

Gasschweißen/Brennschneiden

Betrieb

  • Gasflaschen gegen Umfallen sichern 1
  • liegende Flaschen gegen Wegrollen sichern
  • auf die farbliche Markierung der Gasflaschen achten, um Verwechs­lungen auszuschließen (seit Juli 2006 gelten neue Kennzeichnungs­farben, siehe DIN EN 1089-3:2011-10 2)
  • auf den Gefahrgutaufkleber 3 achten (er ist die einzige verbindliche Information über den Gasinhalt)
  • nur geprüfte und zugelassene Druckminderer benutzen
  • Flaschenventile nicht ruckartig öffnen
  • Sauerstoffarmaturen öl- und fettfrei halten
  • Einzelflaschenanlagen mit Sicherungen gegen Gasrücktritt und Flammdurchschlag (Einzelflaschensicherungen) ausrüsten 4
  • keine beschädigten oder porösen Schläuche verwenden
  • Schläuche gegen Abrutschen durch Verwendung von Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Patentkupplungen sichern
  • der Brenner ist sicher zu zünden; dabei auf die richtige Zündfolge achten
    1. Sauerstoffventil öffnen
    2. Brenngasventil öffnen
    3. ausströmendes Gemisch zünden
  • zum Abstellen ist in umgekehrter Reihenfolge zu verfahren
  • Brenner und Schläuche nicht über Flaschen hängen und nicht in Werkzeugkisten oder anderen Hohlkörpern lagern
  • bei Schweißarbeiten für ausreichende Lüftung sorgen (siehe Tabelle 1)

F = freie (natürliche) Lüftung
T = technische (maschinelle) Lüftung, z. B. Ventilatoren, Gebläse
A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe
Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Lichtbogens täglich nicht mehr als eine halbe Stunde oder wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Als länger dauernd gilt, wenn die Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.
 

Gasflaschen-Kennzeichnung

a) Gefahren- und Sicherheitshinweise
b) Gefahrzettel nach ADR/RID
c) z. B. Zusammensetzung des Gasgemisches oder Reinheitsanga­be des Gases
d) Handelsname des Herstellers
e) EG-Nummer bei Einzelstoffen, entfällt bei Gas­gemischen
f) UN-Nummer und Benennung des Stoffes
g) Hinweis des Gaseherstellers
h) Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers

Elektroschweißen/Schutzgasschweißen

Betrieb

  • entsprechend den Betriebsbedingungen (trockene Räume, im Freien und/oder unter erhöhter elektrischer Gefährdung) geeignete Schweißstromquellen auswählen
  • Netzleitungen, Schweißstromleitungen und Schlauchpakete gegen mechanische Beschädigungen schützen
  • nur einwandfrei isolierte Schweißleitungsverbinder benutzen
  • Erdungsklemme (Schweißstromrückleitung) am Werkstück nahe an der Schweißstelle kontaktsicher anbringen 5
  • Schweißarbeitsplätze gegen andere Arbeitsplätze durch Aufstellen von Stellwänden oder Vorhängen abschirmen
  • beschädigte Isolierbacken und Schweißdrahthalter sofort auswechseln
  • für ausreichende Lüftung 6 sorgen, insbesondere bei hochlegierten Stählen (Auftragsschweißungen), siehe Tabelle 2
  • Schweißdrahthalter und Schutzgasschweißbrenner nicht unter den Arm klemmen und nur auf isolierender Unterlage ablegen

Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung 
(siehe auch Kapitel A 4.5)

  • besonders gekennzeichnete Schweißstromquellen verwenden (z. B. S) 7
  • isolierende Zwischenlagen, z. B. Gummimatten benutzen 8
  • in engen Räumen keine elektrischen Schweißgeräte aufstellen und für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen

Schweißarbeiten an Behältern

  • Behälter vor Schweißbeginn gut reinigen
  • Behälter mit Wasser vollständig füllen oder mit Schutzgas durch­strömen lassen

* Schutzgasschweißen
F = freie (natürliche) Lüftung
T = technische (maschinelle) Lüftung, z. B. Ventilatoren, Gebläse
A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe
Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Lichtbogens täglich nicht mehr als eine halbe Stunde oder wöchentlich nicht mehr als zwei Stunden beträgt. Als länger dauernd gilt, wenn die Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.
 

Brandschutz
(siehe auch Kapitel A 1.12)

  • mögliche Quellen für Brände oder Explosionen vollständig beseitigen
  • bei verbleibender Brand- bzw. Explosionsgefahr muss eine schriftliche Schweiß­erlaubnis vorliegen, in der die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt sind
  • geeignete Feuerlöschmittel während der Schweißarbeiten bereithalten
  • bis 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten Brandwache stellen

Prüfungen

  • Einzelflaschensicherungen und Verbrauchseinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit zu prüfen.
  • Schweißgeräte sind in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

Anforderungen an das Personal

  • Eine Unterweisung ist erforderlich.

Betriebsanweisungen

  • Betriebsanweisungen sind bei besonderen Gefahren zu erstellen.
    Besondere Gefahren sind z. B.
    • Arbeiten in engen Räumen
    • Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr
    • Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt
    • Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung

Persönliche Schutzausrüstung

Gasschweißen/Brennschneiden

  • Augenschutz, Schutzbrillen (Schutzstufen 2 – 8)
  • beim Brennschneiden: schwer entflammbarer Schutzanzug oder Lederschürze sowie Schweißerschutzhandschuhe
  • Schutzhelm und Gehörschutz
  • hochgeschlossene Arbeitskleidung und geschlossene Schuhe

Elektroschweißen/Schutzgasschweißen

  • geeignete Schutzschirme mit Schweißerschutzfilter (Schutzstufen 9 – 15)
  • unbeschädigte und trockene Schweißerschutzhandschuhe aus Leder
  • Schutzhelme und Gehörschutz
  • unbeschädigtes, trockenes Schuhwerk mit isolierender Gummi- oder Kunststoffsohle 9
  • schwer entflammbare Schutzkleidung oder Lederschürze

Weitere Informationen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Information 203-004 „Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung“
  • DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“
  • DGUV Information 209-011 „Gasschweißen“
  • DIN EN 169:2003-02 „Persönlicher Augenschutz – Filter für das Schweißen und verwandte Techniken – Transmissionsanforderungen und empfohlene Anwendung“
  • DIN EN 1089-3:2011-10 „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas (LPG)) – Teil 3: Farbcodierung“
  • DIN EN ISO 14116:2015-11 „Schutzkleidung - Schutz gegen Flammen - Materialien, Materialkombinationen und Kleidung mit begrenzter Flammenausbreitung“
  • Kapitel A 1.12, A 4.5