C 4.2 Mobile Recyclinganlagen

Mögliche Gefahren

  • Angefahrenwerden von mobilen Anlagen und Fahrzeugen bei der Einrichtung der Baustelle
  • Getroffenwerden durch Teile, die aus dem Brecher herausgeschleudert werden
  • Einzugsgefahr an Förderbändern
  • Schnitt- und Stichverletzungen durch scharfkantige Materialien
  • Verletzungen durch die Bewegung der Brechwerkzeuge bei der Störungsbeseitigung im Brecher
  • Gefahren durch elektrischen Strom bei unzureichender Erdung der Anlage
  • Gefahren durch nicht vorhandene Schutzeinrichtungen, die z. B. beim Auf- und Abbau bzw. beim Transport verloren gegangen sind oder beschädigt wurden

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Die auf Baustellen typischen beengten Platzverhältnisse machen eine sorgfältige Vorplanung der Fahrwege, der Lagerplätze und des Standplatzes der maschinellen Anlagen dringend erforderlich 1.
  • Brecher- und Siebanlagen stellen definierte Anforderungen an das aufzubereitende Material. Diese Anforderungen können durch Abbruch­materialien auf Baustellen in der Regel nicht erfüllt werden. Daher ist eine Vorsortierung und Vorzerkleinerung zwingend erforderlich (siehe auch Kapitel C 4.4). Ein Arbeitsplatz am Brechereinlauf ist nicht vorzusehen.
  • Während des Brechvorganges kann es durch die unterschiedliche Materialqualität und durch zusätzliche Belastung, z. B. Armierung, zu Blockaden im Brecher, im Brechereinlauf oder den Aufgabeeinrichtungen kommen. Die Installation eines stationären Hydraulikmeißels im Bereich des Brechereinlaufs macht eine gefahrlose Störungsbeseitigung möglich. Sind diese Hilfseinrichtungen nicht vorhanden, so dürfen Störungen nur bei Stillstand der Anlage beseitigt werden.
  • Kettenvorhänge am Brechereinlauf verhindern das Austreten des Brechgutes oder von Armierung.
  • Bei der Störungsbeseitigung an Prallbrechern muss der Rotor, mit Hilfe der Steckbolzen, formschlüssig gegen Bewegung gesichert werden.
  • Bei Abbruch- und Aufbruchmaterial ist der Feinanteil sehr hoch. Dementsprechend hoch ist die Staubbelastung bei der weiteren Aufbe­reitung. Zur Beseitigung von Staubimmissionen und Staubemissionen ist eine wirksame Staubbekämpfung von besonderer Bedeutung (siehe auch Kapitel C 4.7).
  • Bei Motor-Generator-Antrieben muss bei der Stromversorgung von externen Aufbereitungsanlagen, z. B. Sieben, die Anlage mittels Stab­erder geerdet werden.
  • Zum Ausgleich von Höhenunterschieden des Geländes und zur besseren Lastverteilung sind ausreichende Unterleghölzer für die hydrau­lischen Abstützungen mitzuführen und zu benutzen.
  • Auffahrrampen zum Aufgabetrichter des Brechers müssen eine seit­liche Absturzsicherung haben 2.

Organisation

  • Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht am Einsatzort des Gerätes tätig. In diesem Fall muss eine Person benannt werden, die die Unternehmer­verantwortung übernimmt und vor Ort alle Entscheidungen für einen ungestörten und sicheren Betrieb der Anlage trifft. Bei der Auswahl der geeigneten Person spielen Fachkenntnisse und Verantwortungs­bewusstsein eine entscheidende Rolle.
  • Die verantwortliche Person muss die Beschäftigten im Bereich der Anlagen über deren Funktion, die spezifischen Gefährdungen und Belastungen und alle vom Hersteller vorgeschriebenen Maßnahmen bei der Störungsbeseitigung regelmäßig unterweisen.
  • Arbeiten an der Anlage, wie spezielle Störungsbeseitigungen, aber auch Reparatur- und Wartungsarbeiten, für die keine Unterweisung durchgeführt wurde, dürfen von den Beschäftigten nicht ausgeführt werden.
  • Die für den Transport demontierten Schutzeinrichtungen, Laufstege und Wartungsbühnen sind komplett wieder zu montieren und auf Vollständigkeit und Funktion zu überprüfen.
  • Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials auf Baustellen und im Bereich von mobilen Recyclinganlagen dürfen hier keine Alleinarbeitsplätze eingerichtet werden. Die Beschäftigten dürfen keine Arbeiten ausführen, die außerhalb ihres Aufgabenbereiches liegen, in dem sie unterwiesen sind.
  • Arbeiten an laufenden Förderbändern sind verboten (siehe auch Kapitel A 2.9).
  • Regelmäßige Instandhaltung durchführen.

Prüfungen

  • regelmäßige Prüfung der Anlage durch eine befähigte Person

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzhelm
  • Schutzschuhe
  • Gehörschutz
  • Atemschutz
  • Augenschutz
  • Schutzhandschuhe

Weitere Informationen

  • Betriebsanleitung des Herstellers
  • BG RCI Unfallbrennpunkt „Stopfer im Prallbrecher“
  • Kapitel A 1.16, A 2.9, C 4.7