C 4.7 Lärm/Staub/Vibrationen (Recycling)

Mögliche Gefahren

  • Gesundheitsschäden durch Stäube, z. B. beim Vorsieben, dem Zerkleinern und Brechen, bei der Absiebung des Schuttmaterials sowie durch Fahrbewegungen der Baumaschinen
  • Staublungenerkrankungen durch Quarzstaub (kristallines Siliziumdioxid, SiO2)
  • Gehörschäden durch Lärm, z. B. an Sieben, Brechern und deren Antriebsaggregaten
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen sowie Schädigung des Magen-Darm-Traktes durch Vibrationen
    • Teilkörperschwingungen über Hände und Arme, z. B. beim manuellen Betätigen von Druckluftwerkzeugen (Reparaturen, Störungsbeseitigung)
    • Ganzkörperschwingungen über Füße, Gesäß und Rücken, z. B. durch Vibration der Anlagen (Sortierstellen, Steuerstand) oder der Geräte
  • Erkältungskrankheiten, Gelenkbeschwerden, Kreislaufprobleme, Konzentrationsschwäche durch Klimaeinflüsse, z. B. Niederschläge, Wind, Kälte, Hitze, Sonneneinstrahlung, hohe Ozonbelastung

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Arbeitsplätze auf dem Brecher sind zu vermeiden. Fernsteuerungen und Kamerasysteme eignen sich z. B., um den direkt am Brecher befindlichen Arbeitsplatz von diesem zu entfernen.
  • klimatisierte Kabine/Steuerstand mit Schall- und Wärmeisolierung einsetzen
  • Kabine/Steuerstand gegen Vibrationen entkoppeln
  • Lärmminderung, z. B. durch Einsatz von wassergekühlten Aggregaten, Einsatz von Kunststoff-Siebbelägen
  • Lärmbereiche ermitteln und kennzeichnen
  • Maßnahmen zur Staubbekämpfung, z. B.
    • Kapselung und/oder Entstaubung der Siebanlagen, Brechanlagen und Bandübergabestellen
    • Befestigung der Wege
    • Anpassung der Fallhöhe der Transportbänder an die Haldenhöhe 1
    • Bedüsen der Verkehrswege 2 und/oder der Transportbänder 3
  • Einhaltung der Staubgrenzwerte (siehe Kapitel A 1.7)

Organisatorische Maßnahmen

  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ (LärmVibrationsArbSchV)
  • Belastungen einzelner Beschäftigter zeitlich begrenzen (Rotationsprinzip)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Gehörschutz
  • Schutzschuhe
  • Schutzhelm sowie Atemschutz P2
  • Wetterschutzkleidung
  • Hautschutz (nach Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan) gegen UV-Strahlung

Weitere Informationen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Kapitel A 1.7, A 1.8, A 1.9