C 4.7 Lärm/Staub/Vibrationen (Recycling)
Mögliche Gefahren
- Gesundheitsschäden durch Stäube, z. B. beim Vorsieben, dem Zerkleinern und Brechen, bei der Absiebung des Schuttmaterials sowie durch Fahrbewegungen der Baumaschinen
- Staublungenerkrankungen durch Quarzstaub (kristallines Siliziumdioxid, SiO2)
- Gehörschäden durch Lärm, z. B. an Sieben, Brechern und deren Antriebsaggregaten
- Erkrankungen des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen sowie Schädigung des Magen-Darm-Traktes durch Vibrationen
- Teilkörperschwingungen über Hände und Arme, z. B. beim manuellen Betätigen von Druckluftwerkzeugen (Reparaturen, Störungsbeseitigung)
- Ganzkörperschwingungen über Füße, Gesäß und Rücken, z. B. durch Vibration der Anlagen (Sortierstellen, Steuerstand) oder der Geräte
- Erkältungskrankheiten, Gelenkbeschwerden, Kreislaufprobleme, Konzentrationsschwäche durch Klimaeinflüsse, z. B. Niederschläge, Wind, Kälte, Hitze, Sonneneinstrahlung, hohe Ozonbelastung
Maßnahmen
Technische Anforderungen
- Arbeitsplätze auf dem Brecher sind zu vermeiden. Fernsteuerungen und Kamerasysteme eignen sich z. B., um den direkt am Brecher befindlichen Arbeitsplatz von diesem zu entfernen.
- klimatisierte Kabine/Steuerstand mit Schall- und Wärmeisolierung einsetzen
- Kabine/Steuerstand gegen Vibrationen entkoppeln
- Lärmminderung, z. B. durch Einsatz von wassergekühlten Aggregaten, Einsatz von Kunststoff-Siebbelägen
- Lärmbereiche ermitteln und kennzeichnen
- Maßnahmen zur Staubbekämpfung, z. B.
- Kapselung und/oder Entstaubung der Siebanlagen, Brechanlagen und Bandübergabestellen
- Befestigung der Wege
- Anpassung der Fallhöhe der Transportbänder an die Haldenhöhe 1
- Bedüsen der Verkehrswege 2 und/oder der Transportbänder 3
- Einhaltung der Staubgrenzwerte (siehe Kapitel A 1.7)
Organisatorische Maßnahmen
- Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ (LärmVibrationsArbSchV)
- Belastungen einzelner Beschäftigter zeitlich begrenzen (Rotationsprinzip)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Gehörschutz
- Schutzschuhe
- Schutzhelm sowie Atemschutz P2
- Wetterschutzkleidung
- Hautschutz (nach Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan) gegen UV-Strahlung
Weitere Informationen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Kapitel A 1.7, A 1.8, A 1.9