C 4.6 Arbeitsplatz am Brecher

Mögliche Gefahren

  • Klemmen, Quetschen, Fangen an beweglichen Maschinenteilen, z. B. Gurtförderer, Schwingförderrinnen, Rotornachlauf, zuschlagende Gehäuseteile oder beim Eingriff in das Fördergut
  • wegfliegende Materialsplitter, Bewehrungseisen und Baureststoffe
  • Schnitt- und Stichverletzungen durch scharfkantige Materialien
  • Gefahrstoffe, z. B. teerhaltiger Straßenaufbruch, kontaminierter Bauschutt, Mikroorganismen
  • Lärm, Staub, Vibrationen, Witterungseinflüsse und Dieselmotorabgase
  • Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, Heben, Tragen und Zwangshaltung
  • Gefährdungen durch Alleinarbeit, Einzelarbeitsplatz

Maßnahmen

Technische Anforderungen

  • Kabine 1 mit
    • Klimatisierung
    • Staubschutz
    • Lärmschutz
  • Schwingungen dürfen nicht auf die Kabine übertragen werden
  • Brechereinlauf muss von der Kabine einsehbar sein
  • alle Stellteile müssen sich innerhalb der Kabine befinden
  • Not-Halt-Einrichtung am Brecher
  • am Brechereinlauf Splitterschutz, z. B. Kettenvorhang 2

Betrieb/Störungsbeseitigung

  • Den Bereich der Materialaufgabe während des laufenden Betriebes nicht betreten.
  • Bei biologischer Gefährdung sind die Maßnahmen des Kapitels C 4.5 zu beachten.
  • Bei Auftreten von Störungen
    • Anlage abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
    • Brecherhaube gegen Zuschlagen sichern.
    • Bei der Störungsbeseitigung an Prallbrechern muss der Rotor formschlüssig gegen Bewegung gesichert werden.
  • Für die Beseitigung von „Klemmern“, verursacht durch z. B. zu große Materialstücke, ist eine feste Installation eines Hydraulikhammers direkt über dem Brechereinlauf erforderlich 3.
  • Verstellbare Brechspalte erleichtert die Beseitigung von Klemmern und Stopfern.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere

  • Schutzschuhe S3
  • Schutzhelm
  • Augen- oder Gesichtsschutz
  • Schutzhandschuhe
  • Gehörschutz
  • Staubfiltermasken P2
  • Wetterschutzkleidung (Kälte, Regen, UV-Sonnenschutz)
  • Warnweste

Weitere Informationen

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 „Schutzmaßnahmen“: Kapitel 9 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub (Anhang 1 Nummer 2 GefStoffV)“
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 559 „Quarzhaltiger Staub“
  • DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“
  • BG RCI Unfallbrennpunkt „Stopfer im Prallbrecher“
  • Kapitel C 4.5