C 4.6 Arbeitsplatz am Brecher
Mögliche Gefahren
- Klemmen, Quetschen, Fangen an beweglichen Maschinenteilen, z. B. Gurtförderer, Schwingförderrinnen, Rotornachlauf, zuschlagende Gehäuseteile oder beim Eingriff in das Fördergut
- wegfliegende Materialsplitter, Bewehrungseisen und Baureststoffe
- Schnitt- und Stichverletzungen durch scharfkantige Materialien
- Gefahrstoffe, z. B. teerhaltiger Straßenaufbruch, kontaminierter Bauschutt, Mikroorganismen
- Lärm, Staub, Vibrationen, Witterungseinflüsse und Dieselmotorabgase
- Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, Heben, Tragen und Zwangshaltung
- Gefährdungen durch Alleinarbeit, Einzelarbeitsplatz
Maßnahmen
Technische Anforderungen
- Kabine 1 mit
- Klimatisierung
- Staubschutz
- Lärmschutz
- Schwingungen dürfen nicht auf die Kabine übertragen werden
- Brechereinlauf muss von der Kabine einsehbar sein
- alle Stellteile müssen sich innerhalb der Kabine befinden
- Not-Halt-Einrichtung am Brecher
- am Brechereinlauf Splitterschutz, z. B. Kettenvorhang 2
Betrieb/Störungsbeseitigung
- Den Bereich der Materialaufgabe während des laufenden Betriebes nicht betreten.
- Bei biologischer Gefährdung sind die Maßnahmen des Kapitels C 4.5 zu beachten.
- Bei Auftreten von Störungen
- Anlage abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
- Brecherhaube gegen Zuschlagen sichern.
- Bei der Störungsbeseitigung an Prallbrechern muss der Rotor formschlüssig gegen Bewegung gesichert werden.
- Für die Beseitigung von „Klemmern“, verursacht durch z. B. zu große Materialstücke, ist eine feste Installation eines Hydraulikhammers direkt über dem Brechereinlauf erforderlich 3.
- Verstellbare Brechspalte erleichtert die Beseitigung von Klemmern und Stopfern.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Schutzschuhe S3
- Schutzhelm
- Augen- oder Gesichtsschutz
- Schutzhandschuhe
- Gehörschutz
- Staubfiltermasken P2
- Wetterschutzkleidung (Kälte, Regen, UV-Sonnenschutz)
- Warnweste
Weitere Informationen
- Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 „Schutzmaßnahmen“: Kapitel 9 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub (Anhang 1 Nummer 2 GefStoffV)“
- Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 559 „Quarzhaltiger Staub“
- DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“
- BG RCI Unfallbrennpunkt „Stopfer im Prallbrecher“
- Kapitel C 4.5