E 1.9 Lärm (Betonsteine/-platten)

 

In der Betonstein- und Betonplattenfertigung werden verschiedene Fertigungsanlagen zur Formgebung eingesetzt. Typische Produktions­bereiche und Arbeitsaufgaben, bei denen erfahrungsgemäß gehörschädigender Lärm auftreten kann, sind z. B. Betonmischanlagen, Betontransporte mit Transportkübel oder Kübelbahn, Betonverdichtung, Palettierungsanlagen, Umreifungs- und Verpackungsanlagen, Formwechsel, Wartungs- und Reparaturarbeiten.

Maßnahmen

Lärmbereiche

  • Erreichen die ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A), so handelt es sich um Lärmbereiche. Im Fertigungsbereich sind ständige lärmgefährdete Arbeitsplätze zur Produktionssteuerung und zur Qualitätssicherung vorhanden (siehe Tabelle).

Lärmintensive Tätigkeiten

  • Häufig sind von den Beschäftigten gemischte Tätigkeiten an verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. In diesen Fällen wird der personen­bezogene Tages-Lärmexpositionspegel bestimmt durch die Aufent­halts­dauer in Lärm­bereichen und durch die Schallentstehung bei der Aus­­­führung des Arbeitsauftrags. In Zweifelsfällen müssen durch Messungen die personenbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel bestimmt werden.

Schallschutz und Lärmminderung

  • Arbeitsmittel und Produktionseinrichtungen müssen dem fortschritt­lichen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend beschafft und betrieben werden, ggf. ist ein Lärmminderungsprogramm zu erstellen.
  • Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass eine Lärmgefährdung so weit wie möglich vermieden wird.
  • Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass die Schallausbreitung so weit wie möglich verringert wird. Das kann durch Schallschutzkabinen 1, Kapselungen und durch schallabsorbierende Abschirmungen, Decken und Wände erreicht werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.

Persönliche Schutzausrüstung

  • In Bereichen mit Schalldruckpegeln über 80 dB(A) sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Vorzugsweise sollte individueller Gehörschutz (Otoplastiken) mit angepasster Dämpfung zur Gewähr­leistung der Kommunikation genutzt werden.
  • Die Bereiche ≥ 85 dB(A) sind im Betrieb zu kennzeichnen und die Einhaltung der Tragepflicht von Gehörschutz ist zu überwachen.

Weitere Informationen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
  • BG RCI-Merkblatt T 011 „Wissenswertes über Lärm“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • Kapitel A 1.8